Rechtliche Aspekte bei der Beschäftigung von Arbeitskräften aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien.
lllegale Ausländerbeschäftigung – ein gefundenes Fressen für Presse, Finanzpolizei, Betriebsrat und Behörden – Stellen, mit denen man ungern ein schlechtes Verhältnis hat. Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern, sei es auch nur für eine Stunde, droht neben empfindlichen Strafen, unangenehmen Verfahren und gewerberechtlichen Konsequenzen auch Imageverlust. Die lupenreine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in diesem Bereich hat oberste Priorität.
Welche Besonderheiten gelten derzeit für den Einsatz von Arbeitskräften aus Bulgarien, Kroatien und Rumänien in Österreich? Hier ein kurzer Durchblick:
Die gute Nachricht: Angehörige dieser Staaten genießen Visums- und Niederlassungsfreiheit. Die schlechte Nachricht: Obwohl diese Staaten Teil der EU sind, gilt noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Fazit: Es ist zwar kein Aufenthaltstitel erforderlich, aber eine Beschäftigung in Österreich ist nur bei Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung erlaubt.
Was fällt unter den Begriff „Beschäftigung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz?
„Beschäftigung“ umfasst jede Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung, eines Ausbildungsverhältnisses, einer Arbeitskräfteüberlassung oder einer Entsendung. Vorsicht bei der Beschäftigung von freien Dienstnehmern oder Werkvertragsnehmern: trotz formaler Selbständigkeit kann Ausländerbeschäftigung vorliegen, wenn die Arbeit tatsächlich in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird.
Die Kontrollpflicht, ob eine Bewilligung zur Beschäftigungsaufnahme vorliegt, trifft den Beschäftiger. Gewerbeberechtigung, Meldezettel oder andere behördliche Dokumente reichen nicht – es muss vor Arbeitsaufnahme eine Bewilligung zur Aufnahme der Beschäftigung in Österreich vorliegen. Tipp: Arbeitsverträge nur unter der Bedingung des Vorliegens einer Bewilligung abschließen und die Bewilligung vorzeigen lassen.
Kroatische Arbeitskräfte
Kroatien ist am 1.7.2013 der EU beigetreten. Dennoch benötigen kroatische Staatsangehörige bis zum Ende der Übergangsfristen (längstens bis 30.6.2020) eine behördliche Bewilligung vor Arbeitsaufnahme. Es gibt verschiedene Formen einer solchen Bewilligung. Die in der Praxis am häufigsten ist die Beschäftigungsbewilligung. Sie wird vom österreichischen Arbeitgeber für den Ausländer beim zuständigen Arbeitsmarktservice beantragt, für maximal 12 Monate und nur für einen bestimmten Arbeitsplatz erteilt. Beim Bewilligungsverfahren wird geprüft, ob nicht ein arbeitsloser österreichischer Staatsbürger für die Arbeit zur Verfügung steht. Kroatische Staatsbürger werden dabei nur gegenüber Nicht EU-Staatsbürgern bevorzugt. Keine Beschäftigungsbewilligung brauchen kroatische Staatsbürger, die seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen in Österreich legal beschäftigt oder seit über 5 Jahren in Österreich dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges, legales Einkommen verfügen. Sie müssen nur eine Freizügigkeitsbestätigung beantragen (Tipp: Freizügigkeitsbestätigung vor Dienstantritt vorweisen lassen und eine Kopie aufbewahren).
Bulgarische und rumänische Arbeitskräfte
Die Übergangsregelungen für bulgarische und rumänische Staatsbürger laufen mit 31.12.2013 aus. Sofern ein bulgarischer oder rumänischer Staatsbürger in den wenigen noch verbleibenden Wochen davor beschäftigt werden soll, benötigt dieser ebenso wie kroatische Staatsbürger eine behördliche Bewilligung für die Arbeitsaufnahme. Für einen Einsatz bulgarischer oder rumänischer Staatsbürger ab 1.1.2014 ist keine Bewilligung mehr erforderlich. Sie müssen jedoch – wie andere EU-Bürger auch – innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Niederlassung die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung betragen.
Dr. Anna Mertinz ist Rechtsanwältin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. www.kwr.at