„Bestbieterprinzip versus Lohn- und Sozialdumping – Chancen und Risiken für die Gebäudereiniger und Hausbetreuer.“
Text Hansjörg Preims
Unter diesem Titel stand die Vergabeveranstaltung mit Schwerpunkt Gebäudereinigung am 26. Januar 2018 in der Gebäudereinigungsakademie der Wiener Gebäudereiniger. Zu den sehr zahlreich erschienenen Branchenvertretern sprachen:
- KommR Gerhard Komarek, Landesinnungsmeister der Landesinnung Wien
der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - ADir RegR Franz Kurz, Regionaler Leiter Finanzpolizei Wien
- Markus Taibl, stv. Abteilungsleiter, Abteilung Beitragsprüfung der WGKK
(Wiener Gebietskrankenkasse) - RA Dr. Mathias Öhler, Kanzlei Schramm & Öhler, Vergaberechtsanwalt
Moderation: Christian Wolfsberg, Herausgeber „Reinigung aktuell
Christian Wolfsberg Wir beobachten diese Branche nun seit 15 Jahren, und eines ist erstaunlich: Über 90 Prozent der Kosten in der Gebäudereinigung sind Personalkosten, Jahr für Jahr gab es Kollektivvertrags-Erhöhungen, in der Regel zwischen 2 und 3 Prozent, dennoch sind die Preise eigentlich gleichgeblieben, und kein Unternehmen ist eingegangen. Doch zunächst die Frage an Herrn Öhler: Was ist überhaupt das Bestbieterprinzip?
Mathias Öhler: Das Bestbieterprinzip – oder eigentlich das Bestangebotsprinzip, wie es seit 2016 im Bundesvergabegesetz heißt – ist die Überlegung, dass der Auftraggeber ein Angebot nicht ausschließlich nach dem Angebotspreis bewertet, sondern auch nach qualitativen Aspekten, welche die angebotene Leistung aufweist. Insbesondere, was das Schlüsselpersonal, das für die Erbringung der Leistung vorgesehen ist, betrifft, also den Objektleiter: Welche Ausbildung, welche Berufserfahrung und welche persönliche Referenzen hat er? Gibt es Fortbildungsmaßnahmen, die für den Objektleiter während der Ausführung der Reinigungsleistung vorgesehen sind? Oder man kann auch andere Aspekte bewerten, etwa ob das Angebot einen elektronischen Leistungsnachweis enthält, der zum Beispiel vorsieht, dass die Reinigungskräfte, die in einem Gebäude sind, vorher und nachher elektronisch abstempeln. Das kann man mit einer bestimmten Anzahl an Punkten bewerten. Man kann aber zum Beispiel auch bestimmte Umwelt- oder soziale Kriterien bewerten, sprich: Setzt der Auftraggeber Lehrlinge ein? Arbeitnehmer 50+? Wie hoch ist der Frauenanteil bei der Erbringung der Leistung? Oder eben auch umweltbezogene Aspekte. Und man kann, wie sich in der Praxis auch zeigt, auch Zertifizierungen, die das Unternehmen betreffen, bewerten, wie Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-Systeme. Das bietet eine Möglichkeit, die Leistung nicht nur anhand des Preises zu bewerten, sondern eben auch anhand anderer Aspekte. Und das ist insbesondere seit der Novelle 2016 ein Schwerpunkt in den Novellierungen des Bundesvergabegesetzes. Ziel ist ganz explizit die Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings, das heißt, es soll nicht der mit dem billigsten Dumpingpreis den Zuschlag bekommen, sondern man schaut eben auch auf qualitative Aspekte. Das ist auch eine ganz wesentliche Stoßrichtung des auf uns zukommenden Bundesvergabegesetzes 2018 – auch hier soll dieser Aspekt im Mittelpunkt dieses neuen Vergaberechts-Reformpaketes stehen.
Herr Komarek, welche Rolle spielt die ÖNORM D 2050 „Quadratmeterleistungen“ in der Praxis?
Gerhard Komarek: Es ist immer mehr spürbar, dass es am Markt einen gewissen Verdrängungswettbewerb gibt, und das wirkt sich natürlich auch auf die Preisgestaltung aus. Wie wir auch in den letzten Monaten erfahren mussten, werden Preise mit Stundensätzen um die 15 – 16 Euro angeboten. Dort, glaube ich, liegt eine große Gefahr aufgrund der ÖNORM D 2050, die ja nicht nur als Norm zur Verfügung steht, sondern auch im Rahmenkollektivvertrag verankert ist. Warum gibt es diese Norm überhaupt und wie ist sie entstanden? Schon 1990 wurden von der damaligen Interessensvertretung Leistungswerte in den Kollektivvertrag (KV) eingezogen, um bestimmte Anbieter aus dem Ausland ein wenig abwehren zu können. Leider hat man das damals nicht im Detail definiert. Es gab die 195 Quadratmeter für Objektreinigung, 60 Quadratmeter für Sanitärreinigung und 40 Quadratmeter für die Bau- und die Grundreinigung – was auch nicht wirklich realistisch ist. Einige Jahre später hat man auch noch die Großflächen-Maschinenreinigung mit hineingenommen mit 350 Quadratmetern, was überhaupt nicht adäquat ist. Denn wenn einer schnell manuell arbeiten kann, schafft er die 350 Quadratmeter auch ohne Maschine. Das war also nicht wirklich praxisbezogen. In den 2000er Jahren hat man mit diesen Zahlen zwar gelebt, aber aufgrund der immer reduzierteren Leistungsverzeichnisse war es eigentlich Usus, diese Werte zu überschreiten, weil aufgrund der reduzierten Leistungsverzeichnisse nicht mehr nur 195 Quadratmeter möglich waren, sondern vielleicht sogar 400, weil es nur eine Sichtreinigung war, oder 300, weil es eine Teilreinigung war. Und das hat man dann bei den öffentlichen Auftraggebern mehr oder weniger auch so angenommen und die Betriebe haben es so angeboten. Das war so weit, so gut.
Im Jahr 2010, nachdem ich die Interessensvertretung übernommen hatte, haben wir dann gemeinsam mit dem Innungsausschuss und der Gewerkschaft vida uns dieses Themas angenommen, um zumindest diese überhaupt nicht passenden Parameter für Quadratmeterleistungen adäquater und branchenüblicher zu gestalten. Im Jahr 2013 hat es dann folgende Entwicklung gegeben: Es gab einen Einspruch eines Reinigungsbetriebes als übergangener Bieter beim damaligen Bundesvergabeamt, der einen Auftrag nicht bekommen hätte. Das Bundesvergabeamt hat dem stattgegeben, dass die m²-Werte, die im Kollektivvertrag standen, nämlich die 195 oder 60 Quadratmeter pro Stunde bei öffentlichen Aufträgen unbedingt einzuhalten sind. Das hätte aber zu der Situation geführt, dass sich die Kosten für die Gebäudereinigung plötzlich für alle (öffentlichen, aber auch privaten) Auftraggeber für alle ihre Objekte um 50 bis 60 Prozent pro Stunde erhöht hätten. Die nächste Gefahr, die in der Luft lag, war, dass es Hinweise gab, dass Reinigungskräfte, die (Sicht-)Reinigung mit 400-Quadratmeter-Leistungen durchführten – aber im KV standen nur 195 –, die doppelte Leistung erbrachten und sich daher die Frage stellte, ob ihnen dann im Sinne einer Akkordleistung nicht auch der doppelte Lohn zustehen würde. Die Konsequenzen dieser zu befürchtenden Verteuerungen bei den (öffentlichen) Auftraggebern wäre gewesen, dass alle wieder auf Eigenreinigung umgestellt hätten. Und um das zu verhindern, wollten wir das gemeinsam mit der Gewerkschaft vida ändern. Wobei wir natürlich am liebsten diese Leistungswerte aus dem KV herausgehalten hätten. Es gibt ja auch sonst kaum Branchen, wo im KV Leistungswerte hinterlegt sind. Aber da waren auch die Interessen der Arbeitnehmervertretung zu berücksichtigen, die natürlich die Arbeitskräfte schützen wollte.
So haben wir 2013 diese Arbeit aufgenommen und einen Arbeitskreis gebildet. Die Leistungswerte, die wir jetzt haben, sind entstanden, indem praktisch alle Beteiligten zu den angegebenen Parametern – zu den Objekten respektive Räumlichkeiten – die wirklich machbaren, realistischen Zahlen zurückgemeldet haben. Und aus denen haben wir die ÖNORM D 2050 erarbeitet. Natürlich hat sich in den letzten drei Jahren in der Praxis gezeigt, dass es auch gewisse Problematiken damit gibt, aber ich darf auch sagen, dass ich zum Beispiel von der Bundesinnung aus Deutschland und dem Schweizer Verband weiß, dass sie sehr froh wären, wenn sie gewisse Leistungsgrenzen hätten, zum Beispiel im Krankenhausbereich. Es ist uns jedenfalls wichtig, darüber zu informieren, was Sache ist, wenn man zu einem billigen Preis anbietet, wo die Gefahren liegen und was die Konsequenzen sind und welche Chancen sich bieten.
Herr Taibl, was ist das wesentliche Ziel hinter diesem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz?
Markus Taibl: Ein kurzer historischer Abriss: Das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz ist mit 1.Mai 2011 eingeführt worden, seit 1.1.2017 gibt es das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz NEU. Der Grundsatz beim diesem Gesetz ist eigentlich der, dass erstmalig eine behördliche Lohnkontrolle eingeführt wurde. In der Vergangenheit hatte man als Unternehmer, wenn man arbeitsrechtliche Ansprüche nicht beglichen hat, nur dahingehend Probleme, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgerechnet wurden. Seit das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz eingeführt wurde, ist es auch strafbar, die arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer nicht zu befriedigen. Also in der Vergangenheit musste ein Arbeitnehmer einklagen, um sein Geld zu bekommen, das war das einzige Risiko für den Dienstgeber. Mit dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz besteht zusätzlich zur Klage eines Dienstnehmers nun auch das Risiko einer strafrechtlichen Komponente aufgrund dieser behördlichen Lohnkontrolle. Und dieses Gesetz gilt sowohl für inländische Arbeitgeber, die in Österreich Arbeitnehmer beschäftigen, als auch für Arbeitnehmer, die vom Ausland nach Österreich entsandt werden. Für die inländischen Arbeitgeber sind die Krankenversicherungsträger die zuständige Behörde, und die nach Österreich entsandten Arbeitnehmer werden von der Finanzpolizei kontrolliert. Zusätzlich geht es auch darum, dass man die entsprechenden Lohnunterlagen kontrollieren muss, daher mein Appell an die Arbeitgeber, Lohnunterlagen wirklich genau zu führen und sie auch den kontrollierenden Organen vorzulegen, damit nichts passieren kann.
Herr Kurz, im Baubereich ist es üblich, dass alle Lohnunterlagen vorliegen müssen. Gilt das nur für den Bau oder für jede Branche?
Franz Kurz: Wie schon angesprochen – die Finanzpolizei interessieren in diesem Bereich nur jene, wo ausländische Arbeitskräfte zu einem inländischen Auftraggeber entsandt oder überlassen werden. Und in diesem Bereich muss immer das gesamte Konvolut an Unterlagen, das im Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz angeführt ist, im Inland zur Verfügung gestellt werden. Es kann auch bei einem steuerlichen Vertreter hinterlegt werden, jedenfalls muss es der Behörde sofort zugänglich gemacht werden. Ein Problem bei dieser Sache ist leider, dass hier oft das Entsenden von Arbeitskräften und Arbeitskräfteüberlassung verwechselt werden, und diese Verwechslung kann für einen inländischen Auftraggeber wirtschaftlich ruinös sein. Denn wenn dieser entsendete Arbeitskräfte formell beschäftigt, die behördliche Kontrolle bzw. der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt aber ergibt, dass es sich um überlassene Arbeitskräfte handelt, dann unterliegt er sofort enormen Haftungsbestimmungen, und wenn diese schlagend werden, wird er mit Beträgen konfrontiert, die für ein mittelständisches Unternehmen existenzbedrohend sein können. Für die Reinigungsbranche birgt aber weniger das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz die Gefahr, dass es zu einem Stolperstein werden könnte, sondern mehr das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz. 2016 hat der Gesetzgeber eine Strafrechtsbestimmung gegen jene eingeführt, die versuchen, die Sozialleistungen des österreichischen Staates in großem Stil auszunutzen, ohne selbst in diesen Topf etwas einzubezahlen, und da gibt es folgende Varianten: Einerseits jene Firmen, die ihre Dienstnehmer bei der Sozialversicherung formal zwar richtig anmelden, aber nie einen Cent einbezahlen wollen, weil sie diese Beiträge in die Kostenkalkulation einrechnen, und jemand, der die Krankenkasse und das Finanzamt nicht ordnungsgemäß bedient, kann natürlich auch die angebotenen Preise entsprechend tiefer ansetzen. So kommt es immer wieder vor, dass wir bei einem Ausschreibungsverfahren verständigt bzw. gefragt werden, wie es möglich sei, dass selbst dann, wenn einer bei der Kalkulation mit einer Schwarzen Null ins Verfahren gehe, ein anderer noch um 30 Prozent billiger anbieten könne. Hier sagt einem dann allein schon der normale Hausverstand, wo dieser Billigstanbieter eingespart hat. Das ist das eine. Dann gibt es diejenigen, die ihre Mitarbeiter nur geringfügig anmelden und damit den Sozialversicherungsschutz haben, in Wirklichkeit aber einen Teil des Lohns schwarz bezahlen. Natürlich sind auch da die Abgaben an die Sozialversicherung und das Finanzamt verkürzt, und auch das ist ein Themenbereich, der strafrechtlich geahndet wird. Und das Dritte sind die reinen Scheinunternehmen, auf die wir hier auch noch zu sprechen kommen werden, denn das bzw. die entsprechenden Überprüfungsmechanismen sind ein Thema, das ich vor allem jenen Firmen ans Herz legen möchte, die in ihrer Sub-Sub-Unternehmerkultur möglicherweise auch solche Scheinfirmen beschäftigen.
Somit sind wir bei der Praxis angelangt. Nicht ganz selten gibt es die Problematik, dass Unternehmen Stunden anbieten, die sie dann nach drei oder vier Monaten gar nicht leisten. Wie läuft das? Was hört da die Innung aus der Praxis, Herr Komarek?
Gerhard Komarek: Bei den Leistungsgrenzen, die es gab, bevor das als Ö-Norm und im KV zur Verfügung stand, waren die Preisunterschiede eklatant. Jetzt gibt es die Problematik, dass aufgrund der Leistungsgrenzen der Quadratmeterleistungen, die wir im KV hinterlegt haben, die Kalkulanten der Betriebe sich natürlich mit den Maximalwerten festlegen und die Preise somit relativ nahe beisammen liegen. Und nach entsprechenden Rückmeldungen, die wir bekommen haben, passiert es jetzt leider oft, dass Betriebe, die ein Angebot mit 16 Euro Stundensatz abgeben, 10 Stunden anbieten und dann unter Umständen nur 8 Stunden leisten und somit auch auf 20 Euro kommen. Und die Problematik ist: Wenn man das Objekt mit 10 Stunden Leistungswerten kalkuliert und nur 8 Stunden leistet, überschreitet man eigentlich die höchstmöglichen Leistungswerte um 25 Prozent, und somit verletzt man auch das Gesetz. Das ist ein wesentlicher Punkt, über den wir nachdenken müssen. Leider passiert das aber nicht nur bei den Quadratmetern, sondern auch bei anderen Situationen. So weiß ich von einigen Beispielen, dass Angebote abgegeben werden, wo die Quadratmeterleistungen zwar passen, aber die Organisationszeiten, die im Objekt unbedingt notwendig sind, nicht berücksichtigt werden. Zum Beispiel: Wenn man 1.080 Quadratmeter hat und diese durch 180 dividiert, kommt man auf 6 Stunden, man braucht aber 6 1/2 Stunden, um auch die Organisationszeit und andere Dinge zu generieren – in diesem Fall übertritt man auch wieder um 8 Prozent die Leistungswerte, weil man das von der Zeit der maximal 6 angebotenen Stunden abziehen muss. Das birgt eine große Gefahr, und wir merken in den letzten Monaten wirklich intensiv, dass die Tendenz dorthin geht. Denn eine Überschreitung der maximalen Werte im KV ist auch eine Überschreitung des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, und die Konsequenzen werden wir heute auch noch kurz darlegen.
Ist das nicht auch für die Sozialversicherung bzw. die Gebietskrankenkasse ein dringendes Thema, wenn eine Mitarbeiterin eine höhere Quadratmeterleistung erbringt als sie nach dem KV tun sollte, und sie somit für diese Quadratmeterleistung einfach nicht ordnungsgemäß entlohnt wird, Herr Taibl?
Markus Taibl: Bei den Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben, die wir durchführen, werden sowohl die Sozialversicherungsbeiträge kontrolliert als auch Lohnsteuer, Kommunalsteuer usw., und im Sozialversicherungsrecht an sich gilt das Anspruchsprinzip, was Beitragsgrundlagen betrifft. Wir müssen uns also ganz genau den arbeitsrechtlichen Anspruch der Mitarbeiter des Unternehmens anschauen, und wenn ein Kollektivvertragslohn vorhanden ist, sind auch die Sozialversicherungsbeiträge zumindest auf Basis dieses Anspruchslohns zu berechnen. Und wenn wir aufgrund von Verträgen, von entsprechenden Unterlagen draufkommen, dass Arbeitnehmer mehr geleistet haben als abgerechnet wurde bzw. ihnen aufgrund dieser geleisteten Arbeit ein höherer Lohn zustünde, als tatsächlich bezahlt wurde, dann hat das entsprechende Konsequenzen. Bei diesen Überprüfungen werden natürlich sämtliche Unterlagen eingesehen, auch die Verträge. Es kann auch vorkommen, dass man sich entsprechende Kalkulationen durchschaut und sagt, das kann so gar nicht sein. Hier ist es wirklich wesentlich, alle Ansprüche genauestens einzuhalten, da sonst im Zuge einer solchen Prüfung Dinge festgestellt werden können, die wir letztendlich auch zur Anzeige bringen müssen.
Herr Öhler, wir sind vom Bestbieterprinzip ausgegangen. Wenn nun der Ausschreibende nach dem Bestbieterprinzip ausschreibt, und alle, die teilnehmen, entsprechen diesen Leistungskriterien – dann ist es ja automatisch ausgeglichen und wird wieder zu einem Billigstbieterprinzip, oder?
Mathias Öhler: Wenn alle Anbieter die Qualitätskriterien gleich gut erfüllen, dann werden diese natürlich auch gleich bewertet.
Heißt das, wenn man das Bestbieterprinzip aufrechterhalten will, muss man sich immer neue Kriterien einfallen lassen?
Mathias Öhler: Man muss sich differenzierungsstarke Qualitätskriterien einfallen lassen. Wir haben jetzt gerade gehört, dass die ÖNORM D 2050 dazu führt, dass die Preise in einer immer engeren Bandbreite liegen, umso wichtiger ist es, Qualitätskriterien vorzusehen, die noch eine Differenzierungskraft haben. Denn sonst hat man einen Qualitätswettbewerb mit relativ gleichen Ergebnissen. Andererseits reicht aber schon ein minimaler Punkteunterschied von beispielsweise 0,01 Prozent der Punkte, um einen Bestbieter eindeutig zu ermitteln.
Es ist ein offenes Geheimnis, dass zum Beispiel in der Hotellerie zwar vielfach mit Eigenpersonal gearbeitet wird, aber um die Spitzenauslastungen auszugleichen, mit Trupps aus dem Ausland. In Deutschland kann plötzlich der Zoll im Haus auftauchen, der das kontrolliert – wie ist das in Österreich, Herr Kurz?
Franz Kurz: Tatsächlich ist es so, dass im Reinigungsbereich in der Hotellerie vielfach nur 50 – 60 Prozent des tatsächlichen Gehalts offiziell unter „Stundenleistung“ läuft, der Rest wird unter der Hand bezahlt. Wir haben Ende vergangenen Jahres in einem Mittelklassehotel eine Hausdurchsuchung durchgeführt und haben dort auch die „schwarzen“ Stundenlisten gefunden und die Couverts, die vorbereitet wurden, um den rumänischen Zimmermädchen die Schwarzlöhne auszubezahlen. Und das passiert nicht nur in Einzelfällen, sondern hat System. Und ich möchte an alle Unternehmen hier appellieren: Glauben Sie nicht, dass es keine Konsequenzen hat, wenn die Finanzpolizei am unteren Ende der Fahnenstange Verstöße feststellt! Wenn die Finanzpolizei feststellt, dass die tatsächlich vor Ort arbeitenden Personen nicht bei einem seriösen inländischen oder eben vielfach inzwischen ausländischen Dienstgeber beschäftigt sind, können Sie davon ausgehen, dass wir diese Personen, wenn es irgendwie möglich ist, Ihnen als Dienstnehmer umhängen. Denn meistens ist das der wahre wirtschaftliche Gehalt, und zweitens ist bei Ihnen auch noch ein Geld zu holen. Es nützt uns nämlich nichts, wenn wir einen slowakischen oder ungarischen Dienstgeber eine hohe Strafe umhängen, das Geld aber nie bekommen.
Ich möchte Ihnen dazu einen in meiner Einheit anhängigen Fall schildern: Ein großer Vertreter der Reinigungsbranche hat Großaufträge angenommen, die er selbst nicht bearbeitet, sondern an ein inländisches Reinigungsunternehmen weitergegeben hat, wo der Gesellschafter eine Dame mit südeuropäischer Abstammung ist. Diese hat drei, vier geringfügig Beschäftigte, nimmt aber Aufträge an, für sie sie 150 – 200 Leute braucht. Und wenn man hier die Auftragskette nachverfolgt, endet man plötzlich bei einer Firma in der Slowakei, die über 100 Leute nach Österreich schickt, um diese Aufträge abzuarbeiten. Wir haben uns jetzt in einem internationalen Verständigungsverfahren mit der Slowakei eingehend damit auseinandergesetzt und haben schlüssig durch die Begehung vor Ort durch die Kollegen der Slowakei die Mitteilung bekommen, dass diese Firma noch nie einen einzigen Dienstnehmer beschäftigt hat. Auch die gesetzlich vorgesehenen Entsendemeldungen nach Österreich sind nicht vorhanden. Das heißt, in diesem Fall führen 100 Personen bei gewissen Auftraggebern Reinigungsarbeiten in Österreich durch, und kein Mensch weiß, wo diese Personen wirklich versichert bzw. ob sie überhaupt versichert sind. Hier wird natürlich ein Preis bis nach oben so durchgereicht, dass für jeden noch etwas übrigbleibt. Natürlich ist die Konkurrenz groß, die Kalkulationen sind sehr knapp, die Margen nicht besonders groß, also muss der unten, der „Subler“, auch eine Überlebenslösung finden. Und hier fängt es dann mit dem Sozialbetrug an.
Die Finanzpolizei als Abteilung des Finanzministeriums ist seit 2016 gesetzlich gefordert, reine Betrugs- und Scheinfirmen zu identifizieren und, wenn wir so eine Betrugsfirma finden, diese entgegen der bisherigen geltenden Rechtsmaßnahmen des absoluten Steuer- und Amtsgeheimnisses öffentlich im Internet an den Pranger zu stellen. Daher meine Bitte: Es gibt auf der Homepage des Finanzministeriums einen Button „Betrugsbekämpfung“ – klicken Sie den an und weiter zu „Scheinfirmen“, dort sind derzeit weit über 100 Firmen aufgelistet, welche die Finanzpolizei in einem langwierigen Verfahren als Schein- und Betrugsunternehmen ermittelt hat. Und sobald eine Firma auf diese Liste kommt, passiert folgendes: Die Kollegen von der Sozialversicherung melden noch am selben Tag alle Dienstnehmer ab. Das heißt, wenn sich bei Ihnen in der Firma noch eine Arbeiterin oder ein Arbeiter befindet, die oder der bei so einer Firma gewesen ist, dann können Sie davon ausgehen, dass diese Person nicht mehr versichert ist. Und dass sie das vielleicht noch gar nicht weiß. Und wenn dann etwas passiert, dann möchte ich nicht mit Ihnen tauschen – erstens. Und zweitens: Wenn die da drinnen stehen und die Dienstnehmer von ihrem Pseudo-Dienstgeber keine Löhne mehr bekommen – der Insolvenzentgeltfonds wurde bis jetzt ja ordentlich ausgenutzt mit behaupteten Lohnentgelten, die nicht bezahlt wurden – sind jetzt mit dem neuen Gesetz Sie es, die zur Kasse gebeten werden. Denn Sie müssen nämlich nicht nur die Abgaben für diese Leute nachzahlen, sondern Sie zahlen auch die offenen Löhne. Und wenn 30 – 40 Reinigungskräfte behaupten, sie hätten seit drei Monaten kein Geld mehr bekommen, dann kann das ein ziemlich schwieriges Unterfangen für Ihr Unternehmen werden. Rechtlich ist das eindeutig ausgeschildert, daher nochmals: Schauen Sie in der Liste der „Scheinfirmen“ auf der Homepage des Finanzministeriums nach, ob sie den einen oder anderen Namen schon kennen, und wenn das der Fall ist, dann brennt der Hut. Und das nächste: Wenn Sie in Zukunft wieder solche Verträge abschließen, schauen Sie vorher in diese Liste hinein und versuchen Sie zu dokumentieren, dass Sie sich entsprechend vergewissert haben, denn laut EuGH-Erkenntnis „schlucken“ Sie die gesamten Haftungsbestimmungen, auch wenn Sie nur hätten wissen müssen, dass es sich um ein Schein- oder Betrugsunternehmen handelt. Da können Sie mit der Finanzpolizei dann nicht diskutieren, wir holen uns das Geld dann bei Ihnen.
Und glauben Sie mir, auch wenn Sie noch so viele Fortbildungskurse machen und noch so viele Broschüren herausgeben, es gibt bei vielen im untersten Bereich immer noch genug, wo überhaupt nichts stimmt. Und auch wenn Sie uns vorlegen, dass Ihre Subunternehmen den Kollektivvertrag bekommen und die Leute alle unterschreiben, dass es so ist, eine A4-Seite, und ich möchte dann mit denen reden und sie verstehen kein Wort Deutsch, dann weiß ich eh schon, wie viel dieses Papier wert ist, das in Ihrer Buchhaltung herumliegt. Und wenn ich dann von den Leuten unter der Hand auch noch höre, der Chef überweise ihnen eh den kollektivvertraglichen Lohn heim auf ihr Konto, davon müssten sie aber ein Drittel wieder abgeben bzw. dem Chef schwarz wieder zurückgeben, denn sonst bekämen sie den Job überhaupt nicht, und dass sie außerdem, bevor sie nach Österreich kämen, ein Seminar besuchen müssten, wo sie schon auf alle möglichen Fragen der österreichischen Finanzpolizei vorbereitet würden – wenn wir das nicht in den Griff bekommen, dann wird es in dieser Branche wie in allen anderen immer welche geben, die Schlupflöcher finden, um dem ehrlichen pflichtbewussten Unternehmer das Wasser abzugraben.
Welche Schadensersatzverpflichtungen oder Verstöße gegen die ÖNORM gibt es sonst noch, was kann da auf die Betriebe zukommen?
Gerhard Komarek: Grundsätzlich muss man auch noch erklären, warum es überhaupt eine ÖNORM gibt, denn im Grunde hätten wir diese Definitionen und Leistungswerte einfach in den Kollektivvertrag schreiben können, und dann wäre das mehr oder weniger gültig gewesen. Allerdings nur für die Branche der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Und das wollten wir nicht, sondern wir wollten das allgemein gültig machen, und das ist dann der Fall, wenn es zu einem Schadensfall kommt, sprich: Ein Schadensfall wird gerichtsanhängig, meistens werden dann Sachverständige mit entsprechenden Erhebungen beauftragt, und der Sachverständige bedient sich dann natürlich auch gewisser Dinge, die Stand der Technik sind, in dem Fall einer Norm, wenn es diese gibt. Und somit würde auch im Schadensfall – im Fall eines Unfalls eines Mitarbeiters, einer Beschädigung der Immobilie oder eines Teils der Immobilie – auf jeden Fall die ÖNORM herangezogen. Und wenn bei diesem Vorfall – beim privaten Auftraggeber oder auch bei der Eigenreinigung – gegeben ist, dass es deswegen passiert ist, weil es einen Verstoß gegen die in der Norm stehenden Regeln oder Definitionen war, dann gibt es ganz sicher Regressansprüche, und dazu wird dann auch die Norm herangezogen. Für uns war also auch ganz wichtig, dass es nicht nur für unsere Branche gilt, sondern auch für Eigenreinigung bzw. für alle, die in der Reinigungsdienstleistung tätig sind.
Wenn ein unterlegener Mitbewerber bei einer Ausschreibung gerüchteweise mitbekommt, dass Derjenige, der die Ausschreibung gewonnen hat, entweder mit Subfirmen arbeitet oder mit Mitarbeitern, die zu einem Quasi-Akkordlohn verpflichtet werden – was kann ich da als unterlegener Mitbewerber tun?
Franz Kurz: Aus der Praxis kann ich nur sagen, diejenigen, die sich massiv ärgern, sollen mich anrufen, denn bei den vorhin erwähnten Parametern kann man mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass von den Firmen, die den Auftrag bekommen haben, die Abgaben, die der Gesetzgeber vorsieht, ob Steuern oder Sozialversicherung, nicht oder nur teilweise entrichtet werden.
Und an dieser Stelle möchte ich das Thema, was Ihnen passieren kann, noch etwas toppen:
Wenn die Finanzverwaltung feststellt, dass diese Firmen steuerunehrlich sind, was ja auch eine Kalkulationsgrundlage für den billigen Preis ist, dann holen wir uns das Geld bei Ihnen. In der Regel haben Sie mit diesen Firmen ja Dauervertragsverhältnisse, und aufgrund einer Pfändungsmaßnahme der Finanzverwaltung pfänden wir Ihnen alle Forderungen an diese Firma weg. Was hat das für Folgen? Wenn der für die Subfirma Verantwortliche Geld für seine Leute möchte, müssen Sie ihm sagen, dass Sie nicht mehr zahlen dürfen wegen sonstiger Exekutionsvereitelung. Er wird also seine Mitarbeiter nicht mehr bezahlen können, worauf diese auf der Stelle die Arbeit niederlegen und gehen werden, und Sie müssen sich neue Reinigungskräfte suchen. Und dabei können Sie ganz sicher sein, dass es schnell bekannt wird, dass Sie ein Zahlungsproblem haben. Und dann wird der Preis ganz sicher um einiges höher sein, als er bei der alten Sub-Firma war. Es gibt also viele Möglichkeiten, wie Sie selbst ganz gewaltig in Bedrängnis kommen können, gemäß dem Sinnspruch, „Wer mit einem Hund ins Bett geht, steht mit Flöhen auf“. Also schauen Sie, wenn Sie einen Vertrag abschließen, ob der wirklich „flohfrei“ ist. Und eines kann ich Ihnen auch sagen: Sie wissen nie, wann wir von der Finanzpolizei kommen, wir sind immer und überall, wir arbeiten auch um 2 in der Früh und am Wochenende.
Als Beobachter sieht man immer, dass die niedrigen Preise in der Regel zuerst einmal den Auftraggeber treffen, sprich: Es wird dort verdient, wo nichts oder zu wenig geleistet wird, der Auftraggeber bekommt also seine Leistung nicht. Der Zweite, der oft daran glauben muss, ist der Dienstnehmer, und der Dritte die Allgemeinheit durch die fehlenden Sozialabgaben. Wäre eine Auftraggeberhaftung auch in dieser Branche eine Lösung?
Franz Kurz: Eine ansatzweise Lösung gibt es in der Bauwirtschaft. Wenn man als Auftraggeber in der Bauwirtschaft sich vor Haftungsansprüchen schützen will, gibt es die Möglichkeit, an das Kompetenzcenter der Sozialversicherung einen Betrag von 25 Prozent jedes Leistungshonorars zu überweisen. Die Krankenkasse gibt dann 5 Prozent davon an das Finanzamt weiter und behält sich 20 Prozent ein. Wenn man das macht und der Auftragnehmer wird insolvent oder es bestehen Forderungsansprüche aus nicht entrichteten Beiträgen, dann kann einem nichts mehr passieren. Aber das gibt es in dieser Form nur in der Bauwirtschaft.
Mathias Öhler: Ich möchte zu der Diskussion und zu diesem sozialversicherungsrechtlichen, strafrechtlichen und steuerrechtlichen „Donnerwetter“, das gerade über uns gezogen ist, noch eines ergänzen, nämlich das vergaberechtliche „Donnerwetter“. Wir werden ein neues Bundesvergabegesetz 2018 bekommen, und dieses wird ähnlich wie das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz auch dazu in Anspruch genommen, eben Lohn- und Sozialdumping zu bekämpfen. Und das bedeutet: Wenn Sie als Unternehmer eine Strafe nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz oder nach anderen Straftatbeständen wie Sozialbetrug etc. bekommen, führt das zu Ihrer beruflichen Unzuverlässigkeit. Und das führt wiederum dazu, dass Sie zwischen drei und fünf Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe gesperrt werden. Das heißt, Sie können sich dann als Bieter bei öffentlichen Aufträgen nicht mehr bewerben, auch wenn Sie nur eine kleine Verwaltungsübertretung etwa nach dem LSD-BG, zum Beispiel Nichtbereithalten von Lohnunterlagen, begangen haben. Es gibt zwar auch jetzt schon die Möglichkeit der so genannten „Selbstreinigung“ als Unternehmer, das heißt, man kann sich damit auseinandersetzen, warum es passiert ist, und versuchen zu verhindern, dass es wieder passiert. Aber das neue Bundesvergabegesetz wird diese „Selbstreinigung“ massiv erschweren. Da geht es zukünftig dann darum, dass Sie zum Beispiel aktiv an der Aufklärung der Verwaltungsübertretung mitwirken, dass Sie den Schaden vollumfänglich ersetzen, der durch die Verwaltungsübertretung passiert ist, und dass Sie auch entsprechende Berichts- und Kontrollmechanismen in Ihrem Unternehmen, eine Art Compliance-Managementsystem, etablieren. Und das kann und wird in der Regel auch beinhalten, dass der Geschäftsführer, unter dessen Ägide die Verwaltungsübertretung passiert ist, abtreten muss. Erst dann kann das Unternehmen, die GmbH, wieder sauber im Sinn des Vergaberechts werden. Und das Ganze wirkt, wie gesagt, zwischen drei und fünf Jahren. Also das ist doch ein ganz massiver Knüppel vergaberechtlicher Art, den man in diesem Risiko-Szenario auch bedenken sollte.
Was, Herr Komarek, können die Mitgliedsbetriebe tun bzw. was sollten sie Richtiges tun?
Gerhard Komarek: Ich glaube, jeder weiß, was er zu tun hat. Die Aufgabe der Interessensvertretung liegt darin, die Mitgliedsbetriebe zu schützen, zu informieren und ihnen gewisse Tools in die Hand zu geben, mit denen sie arbeiten können. Und da sind wir auch weit vorne dabei im Vergleich zu anderen Branchen. Wir stellen unseren Mitgliedsbetrieben eine Lohnnebenkosten-Berechnung der KMU-Forschung Austria, jedes Jahr aktualisiert mit den neuen Werten der KV-Löhne, auf unserer Homepage zur Verfügung, damit sie bei der Kalkulation auf der richtigen Seite sind. Wir haben mit unserer „Muster-Stundensatzkalkulation“ unter der Führung von Mag. Peter Fiedler ein ganz tolles Tool erstellt, das kostenlos auch auf der DFG-Homepage heruntergeladen werden kann und wo für den jeweiligen Betrieb die Daten eingegeben werden können, wo man schauen kann, welche Parameter jeweils von Bedeutung sind und welche Kosten einzutragen sind, und man bekommt unterm Strich für seinen Betrieb den Wert heraus, den man verlangen muss, um erfolgreich am Markt bestehen zu können. Wir haben zusätzlich ein Stundenermittlungs-Tool aufgrund der Quadratmeterleistungen, die im KV hinterlegt sind. Wir haben für alle kostenlos eine Rahmenkollektivvertrags-Broschüre zur Verfügung gestellt, um allen im Betrieb auch die Abrechnung zu erleichtern. Viele Kleinigkeiten also, die den Betrieben helfen sollen. Und eines möchte ich auch noch betonen: Der Kontakt zwischen der Finanzpolizei bzw. Regierungsrat Franz Kurz und der Landesinnung ist intensiv, denn ich bin der Interessensvertreter von den Betrieben, die alles rechtens machen, die gut am Markt agieren, die für ihre Leistung das verlangen, was notwendig ist, und die versuchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut zu entlohnen und den Kunden zufriedenzustellen. Das heißt, ich bin NICHT der Interessensvertreter von jenen, die sich durch irgendwelche illegale Tätigkeiten einen Wettbewerbsvorteil herausholen und den anderen die Möglichkeit abgraben, am Markt zu bestehen. Gegen illegale Dinge müssen wir vorgehen, deswegen besteht der Kontakt zur Finanzpolizei, der auch regelmäßig genutzt wird.
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