Nun ist es bald soweit: Der Entwurf zum neuen Bundesvergabegesetz 2018 ist im Verfassungsausschuss angenommen worden und könnte – so die Bundesländer zustimmen – im Juli 2018 kundgemacht werden. Was bedeutet das für das Gesundheitswesen?
Relevant sind für den Gesundheitsbereich sicherlich zusätzliche Einschränkungen beim Einsatz von Subunternehmen sowie die explizite Erwähnung der Prüfung von Personalkosten, womit der Gesetzgeber verstärkt Maßnahmen gegen Preisdumping zu setzen versucht.
Die wohl markanteste Neuerung für das Gesundheitswesen findet sich jedoch in einer stärkeren Betonung des Bestangebotsprinzips in diesem Bereich. So ist nun vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe (unter anderem) von sogenannten „unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich“ qualitätsbezogene Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen (und in den Ausschreibungsunterlagen auch gesondert als solche zu bezeichnen) hat.
Als Beispiel für unmittelbar personenbezogene besondere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich nennt der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum neuen Gesetz „Dienstleistungen, die unmittelbar gegenüber Patienten (zB. alle ärztlichen/medizinischen/therapeutischen Dienstleistungen) erbracht werden“. In diesen Fällen sollen die Qualitätsaspekte insbesondere im Zusammenhang mit der Qualifikation und Erfahrung des bei der Auftragsausführung eingesetzten Personals (Stichwort „Schlüsselpersonen“) bzw. im Zusammenhang mit der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität verankert werden können.
„Qualitätsbezogen“ soll laut Gesetzgeber in diesem Zusammenhang bedeuten, dass es sich um nicht-ökonomische Kriterien handeln muss. Konkret müssen solche qualitätsbezogene Aspekte ökologischer, innovativer oder sozialer Natur sein. Die Erfüllung der gesetzlichen Mindeststandards reicht dafür allerdings nicht – der Gesetzgeber verlangt eine über diese Mindeststandards hinausgehende Festlegung von Qualitätskriterien im Vergabeverfahren. Da der Auftraggeber zudem auch wählen kann, „wo“ er diese qualitätsbezogenen Aspekte festlegt, kann er diese als zwingende Anforderungen (etwa im Rahmen der technischen Spezifikationen oder im Rahmen der Ausführungsbedingungen) vorsehen. Damit müsste jeder Bieter diese Qualitätsaspekte erfüllen und könnte nicht – anders als bei Zuschlagskriterien – gewisse qualitative Kriterien bewusst nicht anbieten, und diese durch hohe Erfüllung anderer Kriterien unterlaufen.
Wie die öffentlichen Auftraggeber die neuen Vorgaben umsetzen werden (so sie in dieser Form beschlossen werden) bleibt freilich abzuwarten.
RA Dr. Dagmar Malin ist Rechtsanwältin bei Schramm
Öhler Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Vergaberecht