Ein verantwortungsbewusster Liegenschaftseigentümer wird auf jeden Fall darauf achten, dass das von ihm mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist.
Text: Dr. Peter Lessky
Bekanntlich normiert § 93 der Straßenverkehrsordnung – sozusagen als Grundtatbestand – die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Räumung der Gehsteige und Gehwege in Ortsgebieten, die entlang der Liegenschaft gelegen sind. Diese Gehsteige und Gehwege sind demnach in einem gewissen Umfang zumindest in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen sauber zu halten bzw. bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Diese Verpflichtung kann der Liegenschaftseigentümer durch Beauftragung eines Winterdienstunternehmens auf dieses überbinden und sich somit selbst von der Haftung befreien. Die Haftung geht sohin auf das Winterdienstunternehmen über.
Die Pflichten gemäß § 93 StVO sehen also zumindest vor, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen sauber zu halten bzw. bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Wien hat dazu eine eigene Landesverordnung. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Geschäftslokalen.
Die Ebene der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung:
Die Behörde kann bei Verstoß gegen die Reinigungspflicht eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 48 Stunden) verhängen (§ 99 Abs 4 lit h StVO). Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob jemandem ein Schaden zugefügt wurde oder nicht.
Die Polizei kann, wenn etwas passiert, gegen den Liegenschaftseigentümer eine Verwaltungsstrafe verhängen, maximal 250 Euro. Im Wiederholungsfall kann sich das Strafmaß erhöhen, es bleibt aber immer noch in einem überschaubaren, kalkulierbaren Rahmen.
Die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Räumung der Wege kann vertraglich (zum Beispiel aufgrund eines so genannten „Winterdienstvertrages“), aber auch an ein Winterdienstleistungsunternehmen übertragen werden. Dies führt dann dazu, dass anstelle des Liegenschaftseigentümers der „Winterdienstleister“ selbst von allfällig Geschädigten oder etwa aufgrund eines durch Sturz Verletzten schadenersatzmäßig in Anspruch genommen werden kann. Dies vertraglich wieder zurückzuüberbinden an den Liegenschaftseigentümer, wäre sittenwidrig und wird von seriösen Winterdienstleis ungsunternehmen in der Regel auch nicht angewendet.
Die strafgerichtliche Ebene:
Damit ein Liegenschaftseigentümer auch strafgerichtlich – im Rahmen der fahrlässigen Körperverletzung – zur Verantwortung gezogen werden kann, muss ein grobes Verschulden vorliegen. Die Folge wäre eine strafrechtliche Verurteilung – Vorstrafe, sprich: Geldstrafe oder im Wiederholungsfall eine Haftstrafe.
Wobei es sich nicht unbedingt um eine extreme Sorglosigkeit handeln muss, zum Beispiel dass schon seit Tagen Glatteis ist und trotz aller Vorwarnungen durch die Wettervorhersage der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) nicht reagiert wurde. Es muss jedoch ein gewisses Maß an Sorglosigkeit gegeben sein, um nicht ausschließen zu können, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. Hier haftet primär derjenige, der für diese Sorglosigkeit verantwortlich ist, im Regelfall der von einem Winterdienstunternehmen verantwortliche Beauftragte – der Einsatzleiter oder die für die Beaufsichtigung der Einsatzkräfte zuständige Person.
Die zivilrechtliche Haftungsebene:
Danach ist grundsätzlich derjenige zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, der es unterlässt, für einen mangelfreien Zustand eines Weges zu sorgen, obwohl er als „Wegehalter“ dafür verantwortlich ist (§ 1319a ABGB). Zivilrechtlich haftet also der Liegenschaftseigentümer gegenüber einem Geschädigten. Dabei sind – auch im Zusammenhang mit Folgekosten, zum Beispiel bei Oberschenkelhalsbruch in Folge eines Sturzes – Streitwerte von EUR 10.000 bis 15.000 durchaus möglich.
Zu beachten ist hier jedoch, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn der Wegehalter oder das von ihm betraute Winterdienstunternehmen die Mangelhaftigkeit des Weges vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Für leichte Fahrlässigkeit wird auf Grundlage der Wegehalterhaftung nicht gehaftet.
Ein verantwortungsbewusster Liegenschaftseigentümer wird auf jeden Fall darauf achten, dass das von ihm mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist. Ist dies der Fall, wird im Regelfall die Sache außergerichtlich bereinigt.
Beweislast und Beweisumkehr
Es gibt in gegenständlichem Zusammenhang auch ein so genanntes „Haftungsprivileg“. Der Liegenschaftseigentümer, der für die Säuberung von Wegen zuständig ist, hat als Wegehalter für grobes Verschulden einzustehen. Für leichte Fahrlässigkeit nicht. Nun – dieses „Haftungsprivileg“ ist eine Bestimmung, die die Möglichkeit einräumt, dass immer der Geschädigte nachweisen muss, dass tatsächlich grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
Anders ist es zum Beispiel im Fall ASFINAG, mit der man seit Einführen der Mautpflicht einen Benützungsvertrag dafür schließt, dass man eine Autobahn benützen darf. In dem Fall gilt dieses Haftungsprivileg, dass nur bei grober Fahrlässigkeit gehaftet wird, nicht. Hier haftet der Betreiber voll, auch bei leichter Fahrlässigkeit, denn die ASFINAG hat dafür zu sorgen, dass die Autobahn und Verkehrsflächen in einem verkehrssicheren Zustand sind und auch überwacht werden. Und: Es gilt die im vertraglichen Haftungsrecht geltende Beweislastumkehr. Das heißt, nicht der Geschädigte muss beweisen, dass es ein Verschulden gegeben hat – wenngleich eine Schadenskausalität natürlich nachgewiesen sein muss –, sondern der Betreiber, die ASFINAG, muss nachweisen, dass sie alles denkbar Mögliche an Vorkehrungen getroffen hat und der Schaden trotzdem nicht zu verhindern war.
Dasselbe gilt auch bei privaten Verkehrsflächen – nur mit einem einzigen möglichen Unterschied: Bei der Wegehalterhaftung bei öffentlichen Verkehrsflächen ist im Regelfall automatisch eine Versicherungsdeckung gegeben, was bei einem Liegenschaftseigentümer nicht immer der Fall ist, denn dieser ist zu einer Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet.
Rechtsprechungstendenz
In letzter Zeit war feststellbar, dass die Gerichte in ihrer Rechtsprechung dazu tendieren, den zwischen Liegenschaftseigentümer und Winterdienstleister abgeschlossenen Vertrag unter gewissen Umständen nicht als einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter – nämlich der Mieter – anzusehen. Dies hat zur Folge, dass der verunfallte Mieter keine Ansprüche gegen die Winterdienstfirma gelten machen kann, sondern mit seinen Ansprüchen an den Liegenschaftseigentümer verwiesen wird.
Feinheiten in konkreten Einzelfällen
Davon abgesehen, gibt es aber immer auch Einzelfallbetrachtungen, sodass es in solchen Haftungsfällen und -fragen kaum möglich ist, generelle Vorhersagen oder Prozesseinschätzungen abzugeben. Das Gericht prüft immer im konkreten Einzelfall, ob aufgrund einer bestimmten Situation dem Liegenschaftseigentümer oder dem Schneeräumungsunternehmen der Vorwurf zu machen ist, dass diese oder jene Fläche nicht geräumt war. Dabei spielen auch Feinheiten eine Rolle wie: War das überhaupt ein Weg, der zu räumen gewesen wäre? Gehört eine bestimmte Hoffläche oder etwa der „tote“ Winkel hinter dem Altpapiercontainer dazu oder nicht?
Weiters spielen auch die Wetterwarnungen und -entwarnungen im konkreten Fall eine Rolle. Der Winterdienstleister muss sich schließlich darauf verlassen können, dass eine Entwarnung auch richtig ist.
Und letztlich ist es nicht möglich, vor allem in Wien, die Schneeräumung in jeder Gasse gleichzeitig zu kontrollieren, sprich: ob da oder dort vielleicht noch ein Zentimeter Schnee gefallen ist oder ob es aufgrund von Wind abgekühlt hat und etwas glatt geworden ist – auch in Abhängigkeit der Bodenbeschaffenheit.
Eigenverantwortung der Wegebenutzer
Zum Thema Eigenverantwortung der Wegebenutzer gibt es seitens der Rechtsprechung im Einzelfall unterschiedliche Sichtweisen. Es gibt Richter, die eine Dame, wenn sie mit hohen Stöckelschuhen zu Sturz gekommen ist, etwa im leicht schneeverwehten Eingangsbereich der U-Bahn, durchaus darauf hinweisen, sie hätte bei diesem Wetter flache Schuhe mit einem rutschfesten Profil anziehen sollen. Es wird sodann im Regelfall auch der Einwand erhoben, dass die verunfallte Person bei gehöriger Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können.
Dr. Peter Lessky ist Rechtsanwalt der Kanzlei VLV Rechtsanwälte, Wien (Stand: September 2019).