Von der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wird besonders die Berechnung der Behindertenausgleichstaxe nach Köpfen als „unfair“ betrachtet. Dies erklärt sich auch daraus, dass die Branche der Gebäudereiniger und Hausbetreuer einen sehr hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten aufweist.
Text: Erika Hofbauer
Österreichs Betriebe beschäftigten mehr als 100.000 Menschen mit Behinderung. Rund 15 Prozent der Österreicher haben eine dauerhafte Behinderung. Die Zahl der so genannten begünstigten behinderten Menschen (grob gesprochen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt) hat sich seit 1990 nahezu verdoppelt, ein Grund dafür ist die generell steigende Beschäftigungsquote. 2016 waren rund 103.000 begünstigte behinderte Menschen in Österreich berufstätig, die Arbeitslosenquote sank in diesem Jahr leicht im Vergleich zur allgemeinen Quote. Nach der Erhebung von Eurostat befindet sich Österreich unter den Ländern mit einer Erwerbstätigenquote von über 60 Prozent. Das ist zwar ein internationaler Spitzenwert, dennoch ist noch viel Luft nach oben. Der Knackpunkt ist die so genannte Pflichtzahl, die viele Betriebe nicht erreichen.
Was sind begünstigt behinderte Arbeitnehmer
Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind Personen mit einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Festgestellt wird die Begünstigteneigenschaft mittels rechtskräftigen Bescheids. Wirksam wird die Begünstigung jedoch (rückwirkend) mit dem Tag des Einlangens des Antrags beim Bundessozialamt. Wird der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt, ist die Begünstigung schon ab dem Monatsersten wirksam. Achtung: Der Bescheid des Sozialministeriumservice ergeht an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber erhält keine Bescheidausfertigung und kann auch kein Rechtsmittel dagegen einlegen.
Pflichtzahl und Ausgleichstaxe
Unternehmen mit mindestens 25 Arbeitnehmern sind verpflichtet, je 25 Arbeitnehmer einen begünstigt behinderten Arbeitnehmer einzustellen. Viele Betriebe beschäftigen zu wenige behinderte Personen, erreichen also ihre „Pflichtzahl“ nicht, und müssen dafür die so genannte Ausgleichstaxe zahlen. Das liegt vor allem daran, dass zu wenige begünstigte behinderte Menschen am Arbeitsmarkt verfügbar sind, argumentiert man bei der Wirtschaftskammer. Oft finden Betriebe auch keine geeigneten Kandidaten, insbesondere in Branchen mit begrenzten Einsatzmöglichkeiten wie in der Bau- oder Verkehrs-Branche. Manche Firmen wiederum beschäftigen auch Mitarbeiter mit Behinderung, die diese Behinderung aber nicht deklarieren. Nun wurde zwar 2011 die Ausgleichstaxe für jeden zu wenig beschäftigten begünstigt Behinderten um 50 Prozent erhöht und beträgt seit 2018 zwischen 257 und 383 Euro pro Monat (abhängig von der Mitarbeiteranzahl). Und auch die Bestimmungen zum besonderen Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung, die in der Vergangenheit deren Anstellung erschwert haben, wurden – ebenfalls seit 2011 – gelockert (siehe Kasten). Zu einer höheren Beschäftigungsquote hat diese Maßnahme dennoch nicht geführt, kritisiert man seitens der Wirtschaftskammer. Dabei gebe es, führt die Arbeitgeber-Vertretung aus, durchaus geeignete Maßnahmen, um die Beschäftigung behinderter Menschen zu verbessern:
- Der Diskriminierungsschutz im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses soll für alle Arten der Beendigung gelten und der besondere Kündigungsschutz nach § 8 BEinstG dafür gänzlich entfallen.
- Bis 2003 galten für bestimmte Branchen niedrigere Pflichtzahlen (z.B. 1:40 statt 1:25). Diese sollten wieder eingeführt werden.
- Unternehmen sollen einen Rechtsanspruch auf Förderung für die Anstellung von behinderten Menschen erhalten.
- Verbesserung der Rahmenbedingungen bei der Vergabe von Förderungen für behinderte Unternehmer und eine bundesweit einheitliche Förderung der Persönlichen Assistenz.
- Der Arbeitgeber soll einen Anspruch auf die Information haben, ob sein Mitarbeiter eine Behinderung aufweist.
Systemänderung erforderlich
Aber auch seitens der Behinderten-Vertretungen ist man über die aktuelle Situation nicht besonders glücklich. „Grundsätzlich sind wir mit der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen, die massiv von Arbeitslosigkeit bedroht sind, in keiner Weise zufrieden“, heißt es dazu aus dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich (KOBV), obgleich die Forderungen seitens des Verbandes nicht unbedingt deckungsgleich mit jenen der Wirtschaftskammer sind. So stehen auf der Agenda des KOBV u.a. diese Forderungen:
- Verstärkung der präventiven Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit (z.B. Frühwarnsystem durch engere Vernetzung der Krankenversicherung mit den Trägern der beruflichen Rehabilitation).
- Die Einschränkung des Kündigungsschutzes soll zurückgenommen werden.
- Abkehr vom derzeitigen System der Ausgleichstaxe
Gerade im letzten Punkt gäbe es zwischen allen Beteiligten wohl genügend Schnittmengen. Österreichweit sind angesichts der kleinbetrieblichen Unternehmensstruktur lediglich 2,9 Prozent der Unternehmen beschäftigungspflichtig nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Die Ausgleichstaxe werde von vielen Arbeitgebern als „Strafsteuer“ empfunden, heißt es beim KOBV weiter, da das derzeitige Vorschreibungssystem im Nachhinein keine Möglichkeit bietet, die „Strafzahlung“ durch rechtzeitiges Reagieren abzuwenden und es auch als ungerecht empfunden wird, dass Arbeitgeber diese auch bezahlen müssen, wenn sie ernsthaft bemüht sind, begünstigte Menschen mit Behinderung einzustellen. Der Motivationscharakter der Ausgleichstaxe auf Grund der geringen Höhe sei außerdem äußerst gering. Der KOBV hat auch festgestellt, dass das Ausgleichstaxensystem in sich nicht schlüssig ist. Die Höhe der Einnahmen des Ausgleichstaxfonds (ATF) ist davon abhängig, wie viele Pflichtstellen nicht besetzt sind. Im Idealfall würde das bedeuten, dass bei voller Erfüllung der Beschäftigungspflicht dem ATF keine (Förder)Mittel mehr zufließen würden. Darüber hinaus ist das System der Ausgleichstaxe mit einem hohen Administrativaufwand sowohl bei der Behörde als auch bei den Unternehmen behaftet. Sinnvoll wäre es daher, das derzeitige System der Ausgleichstaxe durch die Einführung eines alternativen Finanzierungsmodells in Form eines Behindertenbeschäftigungsbeitrages als Arbeitgeberabgabe von etwa 0,3 Prozent zu ersetzen, lautet die KOBV-Forderung.
Beschäftigungschancen
Zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderungen steht auf der KOBV-Agenda außerdem die Forderung nach Teilzeitarbeit. Hintergrund dafür: Arbeitnehmer erfahren im Laufe ihres Erwerbslebens gesundheitliche Einschränkungen und/oder Behinderungen, die oft dazu führen, zeitlich nicht mehr voll leistungsfähig zu sein. Mit dem ab 1.7.2017 geltenden Modell der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung wurde zwar ein sehr wichtiger Schritt gesetzt, räumt man beim KOBV ein, ein Wermutstropfen dabei sei jedoch, dass kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Vereinbarung besteht. Wesentlich sei daher, ergänzend einen entsprechenden Rechtsanspruch zu normieren.
Problem Teilzeit
Gerade für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger seien viele Forderungen schwierig in der Praxis umzusetzen, in jedem Fall sei die Thematik Behindertenausgleichstaxe, Behinderteneinstellungspflicht und erhöhter Kündigungsschutz ein Dauerthema, heißt es dazu aus der Bundesinnung, wiewohl dies jedoch jede Branche betreffe. Als „besonders unfair“ wird dabei die Berechnung der Behindertenausgleichstaxe nach Köpfen empfunden und betrachtet. Dies erklärt sich auch daraus, dass die Branche der Gebäudereiniger und Hausbetreuer einen sehr hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten aufweist (61 Prozent laut einer Studie von KMU Austria): „Es ist für jedermann nachvollziehbar, dass ein Betrieb, der 25 Mitarbeiter beschäftigt und jeder dieser Mitarbeiter 8 Stunden täglich arbeitet einen wesentlich höheren Umsatz bzw. Gewinn pro Mitarbeiter erzielen kann als ein Betrieb, der 25 Mitarbeiter à 3 Stunden täglich beschäftigt“, argumentiert beispielsweise Wolfgang Muth, stellvertretender Bundesinnungsgeschäftsführer der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger der Wirtschaftskammer Österreich. Verstärkt werde dieser Effekt noch durch die Staffelung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens, wobei die Kopfzahl hergezogen wird und nicht das Vollzeitäquivalent.
Vorstöße
Um diesen Auswirkungen entgegen zu wirken, habe man seitens der Bundesinnung immer wieder Vorstöße gemacht, um eine Änderung in Richtung Vollzeitäquivalent zu erreichen – bislang ohne Erfolg. „Vermutlich wird befürchtet, dass, wenn einer Branche die Pflichtzahl erhöht wird, alle anderen folgen müssten“, vermutet Muth. Die DFG-Branche hat aber auch in diesem Zusammenhang mit weiteren Problematiken zu kämpfen: Der Verwaltungsbereich ist im Verhältnis zum operativen Bereich extrem klein. Und in diesem müssten Mitarbeiter mit Geräten, Maschinen und Chemikalien hantieren, oft auch Steighilfen einsetzen. „Das macht den Einsatz von behinderten Personen kaum möglich“, so Muth. Abgesehen davon wäre es extrem schwierig, tatsächlich adäquates Personal zu finden (Hinweis: Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2011): „Bei einer Pflichtzahl von 25 besteht am Arbeitsmarkt ein Bedarf nach rund 271.000 begünstigt behinderten Mitarbeitern. Tatsächlich standen laut Auskunft des AMS nur gut 36.000 zur Verfügung. Aus diesen Zahlen ist ersichtlich, dass eine 100prozentige Erfüllung der Beschäftigungspflicht defakto gar nicht nicht möglich ist.“ Das Thema Behindertenausgleichstaxe werde aber weiter einer der Schwerpunkte der Interessensvertretung sein, blickt man seitens der Bundesinnung in die Zukunft: „Wir werden immer wieder auf die unfaire Belastung der Branche insbesondere aufgrund des hohen Anteils an Teilzeitbeschäftigten sowie der Staffelung nach Unternehmensgröße hinweisen.“ Eine Aliquotierung der Ausgleichstaxe bei Teilzeitbeschäftigung sei naturgemäß ein Kritikpunkt aller Mitglieder, bestätigt man bei der Wirtschaftskammer. Allerdings wurde dieser Punkt im Zuge der Verhandlungen zur letzten Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes diskutiert und seitens des Ministeriums abgelehnt, weil damit ein Ausfall der Einnahmen bei den Ausgleichstaxen verbunden sei.
Zukunft
Berufszweigobmann Gerhard Komarek weist in diesem Zusammenhang darüber hinaus immer wieder gerne darauf hin, dass eine Pflichtzahl von 25 Mitarbeitern nicht aussagekräftig sei: Es gebe eine Vielzahl von Unternehmen, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und sehr hohe Umsätze und Gewinne erzielen. Die Ertragskraft und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens hänge ja nicht alleine von der Anzahl der Mitarbeiter ab, sondern sehr stark vom jeweiligen Branchenumfeld. Eine faire gleichmäßige Belastung aller Arbeitgeber wäre daher das Ziel der Branchenvertretung. Das Thema werde allerdings die Branche noch lange beschäftigen, ist man sich in der Bundesinnung sicher, denn eine Lösung zeichne sich „derzeit leider nicht ab.“
Kündigung eines begünstigt behinderten Arbeitnehmers
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, ein Beschäftigungsverhältnis mit einem begünstigt behinderten Arbeitnehmer zu beenden. Zu beachten ist, ob eine vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice erforderlich ist (in den Fällen Entlassung, Kündigung durch Arbeitnehmer, Befristung, Probezeit, einvernehmliche Lösung ist diese Zustimmung grundsätzlich nicht erforderlich).
Ist für die Kündigung eines begünstigt behinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Behindertenausschusses erforderlich, ist das gesetzlich vorgesehene Kündigungsverfahren durchzuführen. Die Zustimmung des Behindertenausschusses ist erforderlich, wenn die Behinderteneigenschaft innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses wegen eines Arbeitsunfalls festgestellt wird oder die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nach Ablauf von sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird.
Ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigt behinderten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt erfolgen kann, hängt von verschiedenen Kriterien ab:
1) Bis zum 31.12.2010 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse: Hier ist die Kündigung eines begünstigt behinderten Arbeitnehmers nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses möglich.
2) Ab dem 1.1.2011 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse: Die Zustimmung des Behindertenausschusses ist nicht erforderlich, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Behinderteneigenschaft bereits festgestellt ist und der Ausspruch der Kündigung innerhalb der ersten vier Jahre des Arbeitsverhältnisses erfolgt oder die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nach Beginn des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird und der Ausspruch der Kündigung während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Beispiele:
a) Beginn des Arbeitsverhältnisses: 01.06.2014. Ausspruch der Kündigung: 05.03.2018. War bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Behinderteneigenschaft festgestellt, so kann der Ausspruch der Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses erfolgen, da sie innerhalb der ersten 4 Jahre erfolgte.
b) Beginn des Arbeitsverhältnisses: 01.04.2018. Ausspruch der Kündigung: 05.08.2018. Antrag auf Feststellung der Behinderteneigenschaft: 04.06.2018. Der Ausspruch der Kündigung ist, auch ohne Zustimmung des Behindertenausschusses, rechtswirksam, da er innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Wird die Kündigung beispielsweise erst am 05.12.2018 ausgesprochen, ist diese rechtsunwirksam, da nach 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Behindertenausschusses hätte eingeholt werden müssen.
Kündigungsgründe:
Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung die besondere Schutzbedürftigkeit des begünstigt behinderten Arbeitnehmers zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob dem Arbeitnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wird dem Arbeitgeber insbesondere nicht zugemutet werden können bei:
- Wegfall des ursprünglichen Tätigkeitsbereiches des Behinderten und Nachweis, dass keine Weiterbeschäftigung an einem anderen vom Behinderten akzeptierten Arbeitsplatz möglich ist,
- Arbeitsunfähigkeit des Behinderten und Fehlen eines vom Behinderten akzeptierten Ersatzarbeitsplatzes,
- beharrlicher Pflichtenverletzung, wenn der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe
Alle Arbeitgeber, die insgesamt 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Die Arbeitgeber können diese Einstellpflicht auch erfüllen, indem sie begünstigte behinderte Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigung unter der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze von E 446,81 monatlich (2019) vereinbart ist. Bestimmte begünstigte behinderte Arbeitnehmer, insbesondere Blinde, Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres, Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch nach Vollendung des 19. Lebensjahres), Behinderte nach Vollendung des 50 Lebensjahres, wenn und solange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 % beträgt sowie Behinderte nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder Behinderte, die überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesen sind, werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet.
Beispiel: Ein Betrieb mit 62 Mitarbeitern, der einen begünstigten behinderten Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 % beschäftigt, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, hat seine Einstellpflicht erfüllt.
Erfüllt der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehene Beschäftigungspflicht nicht, hat er für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre, eine Ausgleichstaxe in Höhe von E 262,- monatlich (2019) zu entrichten. Für Arbeitgeber, die 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen und die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, beträgt die Ausgleichstaxe für jeden zu beschäftigenden begünstigten behinderten Arbeitnehmer monatlich E 368,- (2019). Für Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen und die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, beträgt die Ausgleichstaxe für jeden zu beschäftigenden begünstigt behinderten Arbeitnehmer monatlich E 391,- (2019).