verlustersatz

Fixkostenzuschuss Phase II

Es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden – siehe Zwei-Säulen-Modell S. 31 – Eckpunkte zum Verlustersatz

Wer kann beantragen?

Es können operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich beantragen, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze getätigt haben.

Ausgenommen sind u.a. Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren rechtskräftig Finanzstrafen von mehr als 10.000 € verhängt wurden, Unternehmen des Finanzsektors und Non-Profit-Organisationen.

Was wird gefördert?

Der Verlustersatz ist ein Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019 (Junge Unternehmen können den Umsatzausfall auf Basis einer Planungsrechnung plausibilisieren).

Für die Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu zehn der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden:

16.–30. Sept. 2020; Oktober 2020; November 2020; Dezember 2020; Jänner 2021; Februar 2021; März 2021; April 2021; Mai 2021; Juni 2021.

Die ausgewählten Betrachtungszeiträume müssen unmittelbar zusammenhängen. Eine Ausnahme besteht, wenn Umsatzersatz bezogen wurde: Solche Zeiträume dürfen die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls wird auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abgestellt.

Für die Ermittlung des Verlustes wird auf die Erträge des Unternehmens sowie auf Betriebsausgaben gemäß EStG bzw KStG abgestellt. Außerplanmäßige Abschreibungen betreffend das Umlaufvermögen werden berücksichtigt.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Ersatz beträgt 70 % des ermittelten Verlusts, bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 %. Der Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern, soweit möglich.

Was ist bei der Beantragung noch zu beachten?

Beantragt wird in zwei Tranchen über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Die Höhe der Umsatzausfälle und Verluste ist durch diesen zu bestätigen.

Erste Tranche: kann ab 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Für die Beantragung der ersten Tranche sind die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlust bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung). Wird auch ein Umsatzersatz beantragt, ist dieser vor FKZ 800.000 bzw. Verlustersatz zu beantragen.

Zweite Tranche: kann ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Die Endabrechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Es können bei Beantragung der 2. Tranche noch die Betrachtungszeiträume geändert werden.

Bei einem erwarteten Zuschuss von bis zu 36.000 € können in der 2. Tranche Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter von bis zu 1.000 € verlusterhöhend geltend gemacht werden.

Weitere Informationen siehe fixkostenzuschuss.at


Verlustersatz

Für den Fixkostenzuschuss Phase II wird ein Zwei-Säulen-Modell angeboten, es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden. Beide Varianten können nicht kumuliert werden. Vor Beantragung ist abzuwägen, welche Variante gewählt wird. Wurde bereits ein FKZ 800.000 beantragt, kann in den Verlustersatz gewechselt werden. Für denselben Zeitraum kann kein Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz bezogen werden.t


 

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