Der Gesetzgeber hat bereits 2017 die Angleichung der Rechte der Arbeiter an die der Angestellten im Parlament beschlossen. Mit 1.7.2021 soll nun die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten in Kraft treten. Die Bundesregierung hat einen Initiativantrag aufgrund der aktuellen Coronakrise im Parlament eingebracht der eine nochmalige Verschiebung des Geltungsbeginns auf 1.10. 2021 vorsieht, bei Beschlussfassung werden wir umgehend auf unserer Homepage www.dfg.at darüber informieren.
Rechtslage bis 30.6.2021
Bei Kündigungen die bis spätestens 30.6.2021 ausgesprochen werden, gelten noch die Kündigungsfristen des Kollektivvertrages. Danach kann das Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsjahr beidseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres beträgt die Kündigungsfrist beidseitig eine Woche.
Rechtslage ab 1.7.2021
Ab dem 1.7. 2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.
Ab diesem Zeitpunkt betragen die gesetzlichen Kündigungsfristen:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
So gilt für einen Arbeiter, der sich am 1.7.2021 länger als 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber befindet, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Arbeitgeberkündigung einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Terminen jeweils um das Quartalsende.
Der Kollektivvertrag für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger hat diesbezüglich abweichend bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist daher nicht notwendig. Durch diese Regelung hat man statt 4 jetzt 24 Kündigungstermine im Kalenderjahr zur Auswahl.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Arbeiter-Dienstverhältnissen derart aussprechen kann, dass deren Dienstverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 15.1., 31.1., 15.2., 28. bzw. 29.2., 15.3., 31.3., 15.4., 30.4., 15.5., 31.5., 15.6., 30.6., 15.7., 31.7., 15.8., 31.8., 15.9., 30.9., 15.10., 31.10., 15.11., 30.11., 15.12. und 31.12. enden.
Arbeitnehmerkündigungen ab 1.7.2021
Auch bei Arbeitnehmerkündigungen kommt es einer Änderung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine.
So kann der Arbeiter, sofern im Arbeitsvertrag nichts Günstigeres vereinbart wird, zu jedem 15. und letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis auflösen.
Aktuell macht sich die Wirtschaftskammer für eine weitere Verschiebung stark, um die Betriebe in der jetzigen Situation nicht zusätzlich zu belasten. Denn längere Kündigungs-fristen bringen für Arbeitgeber einiges an Mehrkosten mit sich (z.B. Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten aliquoten Urlaub bis zum Kündigungstermin, mehr Sonder-zahlungen, usw.).
Ausnahme für Saisonbranchen scheitert am Widerstand der Gewerkschaft
Seit dem Gesetzesbeschluss 2017, der ohne vorherige Einbindung der Sozialpartner erfolgt ist, wurde auf Brancheneben bei allen KV Verhandlungen versucht, eine Ausnahme von den langen Kündigungsfristen im KV DFG zu erreichen. Durch eine Untersuchung der WKO -Statistikabteilung, beruhend auf Daten der Sozialversicherung, wurde vehement versucht, die Saisonbrancheneigenschaft nachzuweisen. Trotz klarer Faktenlage verweigerte die VIDA letztendlich die Vereinbarung von Kündigungsfristen auf KV Ebene.
Kündigung und Kurzarbeit
Jene Betriebe, die sich aktuell noch in Kurzarbeit befinden und für die Zeit nach der Kurzarbeit den Bedarf haben, ihren Personalstand anzupassen oder zu verringern, sollten unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Kurzarbeit rechtzeitig handeln, wenn sie noch die bestehenden kurzen Kündigungsfristen (siehe oben) zur Anwendung bringen wollen. Während der Kurzarbeit ist der gesamte Beschäftigungsstand für den Betrieb oder den Betriebsteil, für den die Kurzarbeit beantragt wurde, aufrecht zu erhalten (auch für Arbeitnehmer, die nicht in die Kurzarbeit einbezogen wurden). Die Behaltefrist (ein Monat nach der Kurzarbeit) bezieht sich hingegen nur auf die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer. Die Kurzarbeit kann aber auch vorzeitig beendet werden. Diese vorzeitige Beendigung der Kurzarbeitsförderung ist allerdings nur für alle Arbeitnehmer gesamt möglich, welche in dem ursprünglich gestellten Förderantrag enthalten waren. Die Beendigung des Förder-ansuchens nur für einzelne Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht möglich.
Es ist darauf zu achten, dass durch die vorzeitige Beendigung der Durchrechnungszeitraum verkürzt wird. Das bedeutet, dass auch die Grenzen des durchschnittlichen Arbeitsausfalls (10 % bis 90 %) in diesem verkürzten Zeitraum zu beurteilen sind.
Die vorzeitige Beendigung ist dem AMS sowie auch den Sozialpartnern unverzüglich anzu-zeigen. Zudem ist ein Durchführungsbericht zur Endabrechnung der COVID-19 Kurzarbeits-beihilfe bis 28. des Folgemonats in dem die Behaltefrist endet, an das AMS via eAMS zu übermitteln.
Eine vorherige Beratung durch die Experten der Länderkammern bzw. durch den Steuerberater ist in diesen Fällen zu empfehlen.