Das neue Bundesvergabegesetz im Entwurf

Der Entwurf zum Bundesvergabegesetz 2017 sollte nun nach Abschluss der Begutachtungsphase hoffentlich bald – in die Form einer Regierungsvorlage gegossen – vorliegen. Zeit also, den Entwurf auf Neuerungen und deren praktische Auswirkungen auf die Unternehmen hin abzuklopfen:

Verfahren

  • Die öffentliche Angebotsöffnung ist in keinem Fall mehr zwingend und damit wohl endgültig passé. Stattdessen ist eine freiwillige öffentliche Angebotsöffnung, an der alle Bieter teilnehmen können (zB elektronisch via Skype), möglich. Angebotsöffnungsprotokolle müssen jedoch wie bisher verfasst und allen Bietern bereitgestellt werden.
  • Es wird seltener offene Verfahren geben, dafür wird das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung häufiger zur Anwendung kommen: Dieses soll zukünftig generell dann zulässig sein, wenn aufgrund der Komplexität Verhandlungen nötig sind oder auch konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst sind.
  • Eine weitere Änderung stellt die neue Kategorisierung „Besondere Dienstleistungen“ dar: Davon sollen zukünftig beispielsweise Dienstleistungen im Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, von Detekteien und Sicherheitsdiensten, im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im kommunalen und kulturellen Bereich erfasst sein. Dafür ist ein frei gestaltbares Verfahren mit mehreren Bietern zulässig, wobei eine EU-Bekanntmachung erst ab EUR 750.000 erfolgen muss. Für alle übrigen Dienstleistungen sollen die bisherigen Regelungen für prioritäre Dienstleistungsaufträge gelten – die Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen wird hingegen fallen.

Eignung

  • Die Ausschluss- und Ausscheidenstatbestände sollen erweitert werden: So werden zukünftig etwa auch Strafregisterbescheinigungen für Prokuristen, Aufsichtsratsmitglieder usw. sowie Verbandsregisterauskünfte nachzuweisen sein. Ausschluss bei erheblichen oder dauerhaften Mängeln bei Voraufträgen (zB Leistungsausfall, erhebliche Defizite der Dienstleistungen oder gewisses Fehlverhalten), bei irreführenden Auskünften wie auch beim (bloßen!) Versuch der unzulässigen Beeinflussung der Entscheidungsfindung oder dem Versuch, an vertrauliche Informationen des öffentlichen AG (Auftraggeber) zu gelangen.
  • Allerdings darf der öffentliche AG zukünftig nicht ausschließen, wenn ein benötigter Eignungsnachweis in einer frei zugänglichen (für den öffentlichen AG gebührenfreien) Datenbank einsichtig ist!
  • Zudem muss ein Unternehmer im Oberschwellenbereich (OSB, wie bisher: Bauaufträge ab 5,225 Mio EUR, Dienstleistungsaufträge ab EUR 209.000) einen Nachweis nicht vorlegen, wenn er einen solchen Nachweis diesem öffentlichen AG bereits einmal vorgelegt hat (und der Nachweis noch die erforderliche Aktualität aufweist) – „Only-Once-Principle“!
  • Im OSB wird außerdem verpflichtend die Einheitliche Europäische Eigenerklärung mittels Standardformular eingeführt.
  • Der zulässige Mindestumsatz für wirtschaftliche und finanzielle Eignung der Unternehmer soll gesetzlich beschränkt werden: Der öffentliche AG darf maximal das Zweifache des geschätzten Auftragswertes (Ausnahme: gewisse Risiken) verlangen.
  • Der relevante Referenzzeitraum zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit im OSB (5 Jahre für Bauaufträge, 3 Jahre für Dienstleistungsaufträge) wird verlängerbar werden – soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist.

Unterlagen/Kommunikation im OSB

  • Ausschreibungsunterlagen sollen im OSB grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Kommunikation zwischen Unternehmer und öffentlichem AG soll nur noch in Ausnahmefällen über den Postweg erfolgen (dies wird jedoch erst ab Oktober 2018 verpflichtend).

KMU-Förderung

Zudem sieht der Gesetzesentwurf derzeit eine Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen vor:  Als Grundsatz soll gelten, dass die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Möglichkeit so erfolgen soll, dass kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können. Zudem ist punktuell mehrfach die besondere Rücksicht auf KMUs vorgesehen.

Bestangebotsprinzip verpflichtend für Reinigungsdienstleistungen!

Der Zuschlag auf den niedrigsten Preis soll wie bisher nur dann zulässig sein, wenn der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist.

  • Allerdings hat sich die Liste der Verfahren, für welche das Bestangebotsprinzip zukünftig verpflichtend gelten soll, geändert: Neben Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Mio EUR beträgt, soll dies nun (unter anderem) auch für Reinigungs- und Bewachungsdienstleistungen gelten. Zukünftig soll der öffentliche AG somit neben dem Preis als Zuschlagskriterium zumindest ein weiteres Zuschlagskriterium (Lebenszykluskostenmodell oder das „klassische“ Bestangebotsprinzip mit mehreren Zuschlagskriterien) festlegen müssen!
  • Weiters sind bei der Vergabe von bestimmten Leistungen (zB bei der Beschaffung von Lebensmitteln oder bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich) qualitätsbezogene Aspekte in der Leistungsbeschreibung, der technischen Spezifikation, der Eignungs- oder Zuschlagskriterien zu berücksichtigen.

Dr. Matthias Öhler: Rechtsanwalt und Partner bei Schramm Öhler RAe

Dr. Dagmar Malin: Rechtsanwältin bei Schramm Öhler RAe

Die Kanzlei Schramm Öhler Rechtsanwälte ist eine Wiener Wirtschaftskanzlei mit Beratungsschwerpunkt öffentliches Vergaberecht. Sie setzt Beschaffungsprojekte um und berät Unternehmen rund um Vergabeverfahren, vertritt ihre Klienten in Nachprüfungsverfahren und unterstützt sie bei wichtigen Entscheidungen und in heiklen Situationen.

 

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