Dr. Ulrich E. Zellenberg, Leiter der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der WKÖ, zum Wahl-Procedere für Fachorganisationen.
Die Urwahlen, in denen die Mitglieder der Fachgruppenausschüsse und, wo keine Fachgruppen errichtet sind, die Fachvertreter bestimmt werden, finden nächstes Jahr von 2. bis 5. März statt. Die konkreten Wahltage in jedem Bundesland werden innerhalb dieses Zeitraumes von den Hauptwahlkommissionen bei den Landeskammern festgesetzt. Vom Procedere her ergibt sich auf dem Boden des Wirtschaftskammergesetzes und der Festlegungen der Hauptwahlkommission bei der WKÖ insbesondere folgendes: Zum Stichtag, dem 22. November 2019, wird das aktive und passive Wahlrecht ermittelt. Das heißt: Wer vor diesem Tag eine Gewerbeberechtigung erworben hat, darf grundsätzlich wählen und ist (sofern er überhaupt antreten will) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch selbst wählbar. Bis spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag – also bis zum 13. Jänner 2020 – können Wahlvorschläge eingereicht werden. Bis dahin müssen die Fraktionen ihre Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) abgeben.
Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht: im Wesentlichen die aktive Mitgliedschaft bei der jeweiligen Fachgruppe oder Fachvertretung (d.h. das Vorliegen einer nicht ruhend gemeldeten, die Mitgliedschaft begründenden Berechtigung) und das vollendete 18. Lebensjahr, für die Wählbarkeit darüber hinaus auch der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, derjenigen eines EWR-Mitgliedstaates oder derjenigen eines Staates, die der österreichischen aus dem Grunde der Gegenseitigkeit gleichzuhalten ist. Auch darf über das Vermögen des Mitglieds weder ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet sein noch darf innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögens abgewiesen worden sein.
Nach den Urwahlen wählen die Mandatare in der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Fachgruppenausschusses den Obmann (Innungsmeister) und die 2 Stellvertreter. Es gilt dabei das freie Spiel der Kräfte, es ist also nicht zwingend, dass die stärkste Fraktion auch den Obmann stellt. Eine Wiederwahl in eine Funktion als Einzelorgan (wie z. B. Obmann) ist aber nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag, dem 22. November 2019, insgesamt nicht länger als 180 Monate (15 Jahre) ausgeübt wurde. Da in der Praxis der Stichtag regelmäßig vor dem Beginn einer Funktionsperiode liegt, ist (theoretisch) eine Wiederwahl auch für eine vierte Funktionsperiode möglich. Insgesamt kann aber niemand länger als 20 Jahre im Amt sein! Auf dem Boden der bei den Urwahlen von den einzelnen Wählergruppen in einer Fachorganisationsschiene auf Landesebene erreichten Mandate werden – durch Anwendung des d’hondtschen Verfahrens (wie bei der Nationalratswahl) – die den Wählergruppen zustehenden Mandate im Fachverbandsausschuss ermittelt. Die jeweiligen Obmänner der Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) in den Ländern (in der Regel also 9) haben einen fixen Platz im Fachverbandsausschuss. Sie sind aber auf die jeweiligen Fraktionsmandate anzurechnen. Die danach verbleibenden Mandate werden aufgrund von Vorschlägen der Zustellungsbevollmächtigten der Fraktionen von der Hauptwahlkommission besetzt.