Auf Basis des KV Abschlusses vom 20.11.2017, welcher eine durchschnittliche Erhöhung der Kollektivvertragslöhne von 2,63% ergab, fanden am 20.12.2017 die Verhandlungen über die Erhöhung der Kosten für öffentliche Auftraggeber bei der unabhängigen Schiedskommission des Wirtschaftsministeriums statt. Als Verhandlungsergebnis stellte die Schiedskommission eine Kostenerhöhung ab 01.01.2018 im Ausmaß von 2,8% fest.
Durch die KMU Forschung Austria (Austrian Institut for SME Research) wurden für die Branche der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger die Lohnnebenkosten mit Stand 01.01.2018 neu berechnet. Diese ergab Lohnnebenkosten für Arbeiter bei 5 Wochen Urlaub von 89,7% bei 6 Wochen Urlaub 94,2%.
Das vor einigen Jahren entwickelte Stundensatzkalkulationstool welches die Mitgliedsbetriebe bei der Ermittlung ihrer firmenspezifischen Kosten unterstütz wurde unter Berücksichtigung des Lohnabschlusses 2018 aktualisiert und ist wie gewohnt wieder auf der Homepage abrufbar.
Zur Abschätzung der Auswirkungen der durch die Bundesregierung 2017 vorgenommenen Angleichung Arbeiter/Angestellte wurde von der Bundesinnung eine Studie bei der KMU Forschung Austria beauftragt, welche eine Kostenabschätzung durch die geänderten Kündigungsfristen die mit 01.01.2021 in Kraft treten zum Inhalt hat. Die Berechnung der KMU Forschung Austria ergab eine zu erwartende Erhöhung der Personalaufwendungen im Ausmaß von 0,4% bis 2,5% abhängig von der Unternehmensgröße. Je mehr Mitarbeiter umso größer die prozentuellen Mehrkosten. Zu den sonstigen Auswirkungen zB: Freistellungstage gibt es noch keine Berechnungen.
Wir dürfen wieder darauf hinweisen, dass aktuelle Entwicklungen und Informationen zeitnah auf der Homepage der Branche unter www.dfg.at abrufbar sind. Bitte nutzen sie diese Möglichkeit um sich zu informieren.
Eine wesentliche gesetzliche Änderung 2018 ist die Umsetzung der EU Datenschutzgrundverordnung in österreichisches Recht. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25.05.2018 in Geltung. Sie ist europaweit gültig und wird sich auf alle Unternehmen auswirken. Das bedeutet bis 25.05.2018 müssen sich Unternehmen an die neue Datenschutzgrundverordnung anpassen. Mehr Verantwortung und ein sorgsamer Umgang mit allen personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung im Unternehmen wird gefordert. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: das Verzeichnis löst die derzeitigen DVR-Meldungen ab. Es muss unter anderem Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Zweck der Datenverarbeitung, die Kategorien der betroffenen Personen und der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern und die Beschreibung der Datensicherheitsmaßnahmen enthalten.
Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen: geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren (Pseudonymisierung), damit die Verarbeitung der neuen Anforderung entspricht und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden sind zu implementieren.
datenschutzrechtliche Voreinstellungen müssen sicherstellen, dass grundsätzlich nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind.
Weites werden die Anforderungen an die Einwilligung zur Verarbeitung verändert: wesentlich ist, dass sich die Zustimmungserklärung auf konkrete Datenarten und konkrete Verarbeitungszwecke bezieht sowie für verschiedene Verarbeitungsvorgänge grundsätzlich auch gesonderte Einwilligungserklärungen eingeholt werden. Soll auch eine Übermittlung von Daten an Dritte von der Einwilligung erfasst sein, so sind auch die zu übermittelnden Datenarten, Übermittlungsempfänger und der Übermittlungszweck konkret anzuführen. Dritte sind auch über die Möglichkeit, die Einwilligungserklärung zu wiederrufen, aufzuklären.
Die Grundsätze nach denen jede Datenverarbeitung zu erfolgen hat sind Rechtmäßigkeit (ein Rechtsgrund für die Verarbeitung muss vorliegen zB: Gesetz, Einwilligung, Vertragserfüllung, usw.), Zweckbindung (nur für die eindeutig festgelegten und dem betroffenen mitgeteilten Zwecken), Datenminimierung (Daten werden nur soweit verarbeitet als unbedingt notwendig für den festgelegten Zwecke), Richtigkeit (unrichtige Daten sind unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen), Speicherbegrenzung (Daten sollen nur so lange gespeichert werden wie sie für den festgelegten Zweck unbedingt erforderlich ist), Integrität und Vertraulichkeit (Datensicherheit ist zu gewährleisten).
Umfangreiches Informationsmaterial wird von der WKÖ inklusive Checklisten und Musterformularen unter der Adresse www.wko.at/Service/Wirtschaftsrecht-Gewerberecht/EU-Datenschutz-Grundverordnung.html zur Verfügung gestellt.
Bitte nutzen sie dieses Informationsmaterial, weites stehen ihnen in den Landeskammern unter folgenden Kontaktdaten Ansprechpersonen zur Verfügung.
Burgenland: Tel. Nr.: 05 90907-0
Kärnten: Tel. Nr.: 05 90904
Niederösterreich: Tel. Nr.: (02742) 851-0
Oberösterreich: Tel. Nr.: 05 90909
Salzburg: Tel. Nr.: (0662) 8888-0
Steiermark: Tel. Nr.: (0316) 601-0
Tirol: Tel. Nr.: 05 90905-1111
Vorarlberg: Tel. Nr.: (05522) 305-0
Wien: Tel. Nr.: (01) 51450-1615