Flexible Arbeitszeit – Bandbreite in der DFG

Erfasster Personenkreis

Die Anwendung des Modells „Flexible Arbeitszeit-Bandbreite“ in der DFG ist nur für vollzeitbeschäftigte, nicht aber für teilzeitbeschäftigte Arbeiter der Lohngruppen 1, 2, 4, 5 und 6, ab 1.1.2027 auch für die neue Lohngruppe 3b, möglich. Für Arbeiter der Lohngruppe 3, ab 1.1.2027 der neuen Lohngruppe 3a, ist ein Modell „Flexible Arbeitszeit-Bandbreite“ nicht möglich!

Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in der Lohngruppe 2, ab 1.1.2027 in der Lohngruppe 2 neu,

  • innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 12 Monaten bzw. 52 Wochen
  • 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)

betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreitet.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den Lohngruppen 1, 4, 5, 6, ab 1.1.2027 auch in der Lohngruppe 3b,

  • innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 6 Monaten bzw. 26 Wochen
  • 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)

betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreitet.

Tipp! Ein Unterschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 35 Stunden ist nur möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. 

Durchrechnungszeitraum

Der Durchrechnungszeitraum kann, je nach Lohngruppe, maximal 6 Monate bzw. 26 Wochen oder 12 Monate bzw. 52 Wochen betragen. Demgemäß können die Vertragspartner auch einen kürzeren Zeitraum, beispielsweise einen von 13 Wochen oder auch von nur 4 Wochen, vereinbaren.

Die Festlegung des Durchrechnungszeitraumes hat in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Besteht kein Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern abzuschließen. 

Beispiel: Ein Arbeiter arbeitet in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen. Die Arbeitszeit verteilt sich wie folgt:

13 Wochen jeweils 45 Stunden gesamt 585 Stunden
26 Wochen jeweils 40 Stunden gesamt 1040 Stunden
13 Wochen jeweils 35 Stunden gesamt 455 Stunden 
gesamt 2.080 Stunden: 52 Wochen = 40 Stunden/Woche

Die Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum entspricht im Schnitt der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Überstunden fallen keine an.

Vorsicht! Die tägliche Normalarbeitszeit darf maximal 9 Stunden betragen! Nur in der Lohngruppe 5, ab 1.1.2027 in der Lohngruppe 3b, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden! Diese Regelung ist wie auch die Durchrechnungsregelung durch Betriebs-vereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit müssen allen Beschäftigten spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt sein.

Vorsicht! Abweichungen davon müssen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festgelegt werden.

Diese Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben, in welchen kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Beschäftigten, verkürzt werden.

Ist eine Frist von weniger als 2 Wochen vereinbart, können die Beschäftigten die abgeänderten Arbeitszeiten ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Beschäftigten diesen Arbeitszeiten entgegenstehen

Verbrauch der Zeitguthaben

Der Zeitausgleich erfolgt entweder

  • stundenweise durch eine geringe Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 35 Stunden bis weniger als 40 Stunden oder
  • in Form von ganzen freien Tagen.

Zeitguthaben müssen bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes konsumiert sein.

Vorsicht! Erfolgt kein Ausgleich sind Zeitguthaben als Überstunden mit 50 % Zuschlag abzurechnen. Bei Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, bei Arbeitnehmerkündigung und bei Austritt ohne wichtigen Grund ist das Zeitguthaben mit dem jeweiligen Stundenlohn abzugelten. Eine Zeitschuld  hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen zurückzuzahlen.

Monatslohn während des Durchrechnungszeitraums (Bandbreite)

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt monatlich der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. 

Auf Stunden bezogene Entgeltteile wie Zulagen, Zehrgelder und Trennungszulagen sowie Reiseaufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenvergütungen werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen erst im Folgemonat abgerechnet.

Lohnabrechnung

Dem Arbeiter ist zusätzlich zur laufenden Lohnabrechnung eine detaillierte schriftliche Aufstellung des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld auszuhändigen.

Ist im Betrieb ein Betriebsrat gewählt, hat ihm der Arbeitgeber auf Verlangen Einsicht in die detaillierte Aufstellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Arbeitnehmers zu gewähren.

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