ORF Beitrag – Verbesserung erreicht

Es ist der WKÖ aufgrund intensiver Bemühungen gelungen, eine Lösung für die Vielfachbelastung von Betrieben insbesondere der Gebäuderinger und Hausbetreuer mit ORF-Beiträgen zu erreichen.

Die Bundesinnung hat wiederholt auf die Problematik aufmerksam gemacht und mit Nachdruck eine Lösung urgiert. Insbesondere danken wir Frau BIM-Stv. KR Ursula Krepp für ihren unermüdlichen Einsatz.

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass jeder Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer kommunalsteuerpflichtig ist, den ORF-Beitrag zu entrichten hat. Dies führt zur Kumulierung der Beiträge mit einer Deckelung von 100 ORF Beiträgen.Unternehmer im Sinne des § 3 KommStG 1993, die im Vorjahr Kommunalsteuer bezahlt haben, sind beitragspflichtig.

Die weitere Vorgehensweise, wie betroffenen Betriebe vorgehen sollen, um eine Entlastung zu erhalten, ist soeben auf der OBS-Homepage veröffentlich worden:

Bitte teilen Sie per E-Mail an kam@orf.beitrag.at mit, dass Sie von dem Problem betroffen sind und geben Sie Ihre Beitragsnummer und Ihre Steuernummer bekannt.

Dies bewirkt, dass seitens der OBS bis zur Klärung der Situation keine Betreibungsschritte (Mahnverfahren) gesetzt werden. In weiterer Folge werden Sie von der OBS kontaktiert und über weitere Schritte informiert.

In einem ersten Schritt soll im Rahmen der diesjährigen Beitragseinhebung eine Entlastung im Sinne einer Refundierung bzw. einer Korrektur der Beitragsvorschreibung sichergestellt werden.

Zukünftig soll eine automatisierte Erfassung von Fällen dieser Art ermöglicht werden und damit eine angepasste Beitragsvorschreibung erfolgen.

Bitte geben sie ihre Betroffenheit umgehend bekannt: Link mit allen Details

Barrierefreiheitsbeauftragter ab 1.1.2025 verpflichtend ab 400 AN

Für Unternehmen die mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigen, besteht die Verpflichtung, einen Barrierefreiheitsbeauftragten samt Stellvertretung ab1.1.2025 einzurichten. Das entsprechende BGBl I 98/2024 wurde nun kundgemacht! Die Funktion kann auch ehrenamtlich ausgeübt werden.

Ab 1.1.2016 trat das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in vollem Umfang in Kraft.

Für alle Unternehmen in Österreich gilt das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Alle Waren, Dienstleistungen und Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen barrierefrei angeboten werden.

Ab 28. Juni 2025 werden zudem für bestimmte Produkte und Dienstleistungen im Barrierefreiheitsgesetz, erweiterte Bestimmungen gelten.

Zum Beispiel: Muss meine Internetseite barrierefrei sein?

Die Internetseite eines Unternehmens mit den Kontaktdaten und Informationen und oftmals auch noch Bestell- und Anfragemöglichkeiten ist eine Leistung, die diskriminierungs-frei und damit barrierefrei erbracht werden muss. Natürlich gilt auch hier der Grundsatz der Zumutbarkeit.

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Barriere-Check

VfGH bestätigt Rechtsgrundlage (§ 1159 ABGB) für Saisonbetriebsregelung im KV

Der VfGH hat zu Kündigungsfristen für Arbeiter ausgesprochen, dass die gesetzliche Bestimmung (§ 1159 ABGB) verfassungskonform ist (VfGH 25.6.2024, G-29/2024 u.a.). Die Anträge des OGH und mehrerer anderer Gerichte wurden abgewiesen.

Der VfGH begründet seine Entscheidung damit, dass die bekämpfte Bestimmung und ihre Ausnahmeregelung für Kollektivvertragsbranchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, vom Gesetz abweichende Kündigungsregelungen ermöglichen sollen. Der VfGH sieht weder eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art.18 B-VG) noch des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG).

Das Höchstgericht führt aus, dass es zwar schwierig sein kann, festzustellen, wie viele Saisonbetriebe es in einer Branche gibt, die Regelungen aber deshalb noch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Es ist vielmehr Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Saisonbranche zu bestimmen.

Auch der Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Es liegt im Wesen von Kollektivverträgen bzw. ist ihr Ziel, innerhalb einer Branche einheitliche Bedingungen für alle Betriebe zu schaffen, auch wenn diese Betriebe unterschiedlich sind. 

Der OGH hat nun die Möglichkeit

  • in der Sache selbst zu entscheiden, oder
  • das Verfahren an die Erstinstanz zur Verfahrensergänzung wieder zurückzuweisen.

Offen ist weiterhin, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Beweislast dafür tragen, dass eine Saisonbranche vorliegt. Damit bleibt die Rechtsunsicherheit in jenen Branchen, die Kündigungsfristen abweichend vom Gesetz regeln.

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