Was die COVID-19-Pandemie für Unternehmen der Reinigungsbranche bedeutet

Matthias Öhler
Matthias Öhler

Grundsätzlich ist die COVID-19-Pandemie kein Grund, dass sich der Auftraggeber von seinen Verpflichtungen zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes lösen kann. Das mag erstaunen, weil mit der COVID-19-Pandemie jedenfalls ein Fall höherer Gewalt vorliegt. 

Entscheidend ist jedoch, ob die Leistungserbringung insbesondere rechtlich unmöglich ist, weil beispielsweise Betretungsverbote wie in der Gastronomie erlassen wurden oder die Leistungserbringung selbst per Verordnung untersagt wurde. Das trifft aber keineswegs pauschal auf die Reinigungsbranche zu, weil Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen von den beschlossenen Regelungen ausgenommen wurden. Gerade jetzt sind die Reinigung und Desinfektion von besonderer Bedeutung. 

Die Leistungserbringung ist auch weiter möglich, weil die Objekte, auf die sich die Leistungserbringung bezieht – wie Schulen und Betriebe –, weiter bestehen und diese auch Reinigungsdienstleistungen benötigen. Wenn die Leistungserbringung weiterhin möglich ist, müssen die bestehenden Verträge eingehalten werden und der Auftraggeber ist verpflichtet, das Entgelt zu leisten. 

Welchen Einfluss die COVID-19-Pandemie auf den einzelnen Vertrag hat, hängt jedoch auch immer davon ab, was im Einzelfall zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Solange die vertraglich vereinbarten Mindestabnahmen eingehalten werden können, kann es keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis geben. 

Nicht in allen Fällen gibt es weiterhin denselben Bedarf an Reinigungsdienstleistungen wie vor der Krise. Wurde im Vertrag eine einseitige Änderungsklausel vorgesehen, kann es auf dieser Grundlage zu einer Vertragsänderung kommen. Einseitig eingeräumte Änderungsrechte unterliegen jedoch einer strengen rechtlichen Kontrolle. 

Verträge über Reinigungsdienstleistungen werden zumeist als Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen. Dauerschuldverhältnisse können durch Kündigung aufgelöst werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Sofern ein geänderter Bedarf vorliegt, kann der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. 

Neben der ordentlichen Kündigung besteht auch immer die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Diese ist aber nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Vertragspartner vertrauen bei Vertragsabschluss auf das Bestehen und Fortbestehen geschäftstypischer Voraussetzungen, von denen jeder ausgehen kann, der einen solchen Vertrag abschließt. Fallen diese aufgrund von Unvorhergesehenem weg, liegt ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Reinigungsdienstleistungen können aber weiterhin erbracht werden, die Geschäftsgrundlage des abgeschlossenen Vertrages besteht weiterhin. 

Unterbrechung der Fristen in bereits ausgeschriebenen Vergabeverfahren

Im 2. COVID-19-Gesetz wurde eine Unterbrechung der Fristen in Verwaltungsverfahren bis zum 30. April 2020 beschlossen. Das bedeutet, dass die Fristen ab dem Ende der Fristenunterbrechung neu zu laufen beginnen. 

Deshalb endet für laufende Vergabeverfahren die Anfechtungsfirst für Festlegungen und Entscheidungen des Auftraggebers aus derzeitiger Sicht frühestens im Mai. Es kommt zu keiner Präklusion zum Beispiel der Ausschreibungsunterlagen während dieser Zeit.  


Dr. Matthias Öhler ist Rechtsanwalt der Kanzlei Schramm Öhler Rechtsanwälte


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