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Salz in der Wunde

Ein Wissenschafter-Team wollte in Zeiten der Pandemie eine relativ einfache und praktische Lösung zur Eindämmung der Coronavirus-Verbreitung anbieten und entwickelte vor gut zwei Jahren ein Verfahren zur Imprägnierung von Schutzmasken. Heute ist weder von viel Geld noch Ehr‘ die Rede – höchstens vielleicht von einer späten Genugtuung.

Text: Erika Hofbauer

Begonnen hat alles im Jahr 2020, die Pandemie nahm gerade Fahrt auf. Ein Wissenschafter-Team um Biochemiker Franz Tatzber „wollte einen Beitrag für die Allgemeinheit leisten“, wie er heute erzählt: „Meine Kollegen und ich sind Biologen bzw. Biochemiker und arbeiten forschend auf dem Gebiet des oxidativen Stresses, d.h. wir untersuchen Schadwirkungen durch Sauerstoffatmung. Dazu zählen Herzinfarkt, Gefäßverkalkung oder auch diverse Malignome, also Krebsarten.“ Vor zwei Jahren hatten sie nun die Idee zur so genannten Salzmaske: „Es gab zu dieser Zeit – im Frühjahr 2020 — noch keinen zugelassenen Impfstoff und meine Kollegen und ich hatten den Eindruck, dass die Wirkung von damals empfohlenen Mund-Nasen-Schutz- sowie FFP2-Masken steigerbar sein müsste. Also suchten wir nach einer chemischen Verbindung, die keimhemmend bzw. keimtötend wirkt und möglichst ungefährlich für Menschen ist. Gefunden wurde Kochsalz, NaCl.“ Diese Substanz, so Tatzber, erfülle die notwendigen Kriterien und habe darüber hinaus noch eine zusätzliche sympathische Eigenschaft: „Sie ist hygroskopisch bzw. paramagnetisch, wirkt also anziehend auf Wassertröpfchen bzw. Aerosole, die üblichen Transportmittel für Pathogene, wie man spätestens seit der Entdeckung der Tröpfcheninfektion weiß. Daher haben wir vermutet und experimentell überprüft, dass Mikroorganismen und Viren durch mit NaCl Lösungen besprühte Masken weitgehend inaktiviert werden und dass deren Infektiosität drastisch verringert wird. Im Fall von Corona-Viren um einen Faktor 10.000, d.h. von 10.000 Viren, die auf die Salzmaske auftreffen, bleibt lediglich ein Partikel infektiös.“ Die Wissenschafter waren von dieser Entdeckung so begeistert, dass sie diese zum Gebrauchsmuster am österreichischen Patentamt anmeldeten (GM50082/2020) und diese unter Nr. 17149 vom 15.7.2021 auch registriert wurde.

Produkte in Lizenz

Geplant wäre anschließend gewesen, dieses Verfahren in Lizenz speziell Reinigungspersonal in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen anzubieten, so Tatzber: „Die Einsatzmöglichkeiten von salzimprägnierten Masken betreffen so gut wie alle infektiösen Agentien und gehen damit weit über den Schutz vor Corona und seiner Varianten hinaus.“ Aber von diesem ehrgeizigen Vorhaben ist nicht viel übrig geblieben. Zunächst haben sich ganz andere Branchen als ursprünglich gedacht, speziell aus dem Bekleidungssektor, für diesen Spray und seine Inhaltsstoffe interessiert („Maskenproduktion“). So wurde im Februar 2021 in den Medien von einer Boutique-Besitzerin aus Schwechat berichtet, die als Lizenznehmerin der genannten Erfindung mit einem Spray unter dem Namen „Mihesa™“ reüssieren wollte. Ihre Werbebotschaft damals: Die Imprägnierlösung, die die Wirkung von Schutzmasken massiv erhöhen soll. Das rief einige Monate später jedoch ganz andere Mitspieler auf den Plan.

Irreführung?

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte nämlich im Auftrag des Sozialministeriums besagte Gewerbetreibende, die diesen „Corona-Imprägnierspray“ vertrieb. Anlass für die Klage war die „undifferenzierte Bewerbung des Produkts“, heißt es dazu in einer Aussendung des VKI. Das bedeutet konkret: „Wenn einem Produkt eine gesundheitsbezogene Wirkung zugesprochen wird, muss diese Behauptung nach dem Stand der Wissenschaft hinreichend belegt sein, andernfalls ist sie irreführend.“ Nach Einholung eines Gutachtens kam das Landesgericht Korneuburg zu folgendem Schluss: Es liegen keine Studien darüber vor, dass ein derartiger Imprägnierungsspray ein direktes Einatmen infektiöser Partikel verhindern könne (eine so genannte primäre Infektion). Der Spray könne nur gegen eine sekundäre Infektion schützen. Darunter ist eine Infektion durch Angreifen der Maske mit den Händen und Einbringung der infektiösen Viren von den Händen in Nase und Mund zu verstehen. Und weil die Werbung nicht zwischen einer primären und einer sekundären Infektion differenziert hat, läge eine fachlich falsche Aussage vor, wie VKI-Juristin Verena Grubner in der Aussendung erklärte. Obendrein wurde damit geworben, dass das Produkt „patentiert“ sei. Tatsächlich liegt aber kein Patent vor (sondern lediglich eine Registrierung als Gebrauchsmuster, Anm.d.Red.). Das Gericht gab der Klage im Februar 2022 schließlich statt. 

Wissenschaftliche Unterstützung

Für Franz Tatzber zunächst eine unbefriedigende Situation, denn: „Geschäft damit gibt es derzeit keines, weil die VKI-Klage und das damit erzielte Urteil den Ruf dieser Salzmaske und des Sprays mit Salzlösung zur Maskenimprägnierung nachhaltig beschädigt hat.“ Dabei seien die Effekte von Salz auf Mikroorganismen (also auch Viren) seit der Jungsteinzeit bekannt, ärgert sich Tatzber: „Diese sind aber von Gericht und VKI ignoriert worden, um diese Verurteilung zu erreichen.“ Er frage sich mittlerweile, wie viele Infektionen und auch Todesfälle durch den Gebrauch der Salzmaske hätten vermieden werden können… Eine Frage, die ihn gerade jetzt wieder intensiver beschäftigt, denn zuletzt erhielt der Biochemiker wissenschaftliche Unterstützung von einer Seite, mit der er nicht mehr gerechnet hätte: Im Oktober 2022 publizierte eine Arbeitsgruppe aus der Schweiz Ergebnisse einer umfassenden Studie, die die Wirksamkeit von Salzlösungen auf Schutzmasken untersuchte, in der in Wissenschafterkreisen als renommierte Fachzeitschrift anerkannte Publikation „Nature“. Fazit: Es konnte die antivirale Wirkung von Salzlösungen nachgewiesen werden. Biochemiker Tatzber freut sich mit gemischten Gefühlen über diese späte Anerkennung: „Diese Zeitschrift des Springer Verlages ist neben ‚Science‘ und ‚Lancet‘ ein Leuchtturm der Naturwissenschaften. Es kommt nicht oft vor, dass Arbeiten österreichischer Arbeitsgruppen dort zitiert werden. Wir gehören ab sofort diesem illustren Kreis an.“ Obwohl sich Tatzber durch die Arbeit der Schweizer Kollegen bestätigt sieht, fühlt er sich gegen das Urteil macht- und chancenlos: „Ohne erheblichen Aufwand und Kosten kann da sicher nichts unternommen werden.“


Der Artikel kann über  folgenden Link abgerufen werden:
https://doi.org/10.1038/s41598-022-21442-7


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